fullscreen: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Abkommen 
zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen 
Sowjet-Republiken über Rechtshilie in bürgerlichen Angelegenheiten 
vom 12, Oktober 1925, 
Der Deutsche Reichspräsident 
einerseits 
und 
das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der 
Sozialistischen Sowjet-Republiken 
andererseits 
haben zwecks Abschlusses eines Abkommens über Rechtshilfe in bürger- 
lichen Angelegenheiten zu Bevollmächtigten ernannt: 
der Deutsche Reichspräsident: 
den Deutschen Botschafter in Moskau, 
Dr. Ulrich Graf Brockdorit-Rantzau 
und 
den Wirklichen Geheimen Rat 
Dr. Paul von Koerner: 
das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der 
Sozialistischen Sowjet-Republiken: 
den Stellvertretenden Volkskommissar für Auswärtige Angelegenheiten, 
Mitglied des Zentral-Exekutiv-Komitees der Union der Sozialistischen 
Sowiet-Republiken 
Maxim Litwinolif 
und 
das Mitglied des Kollegiums des Volkskommissariats für Außenhandel 
Jakob Hanetzky, 
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten das nachstehende Abkommen vereinbart haben: 
Artikel 1. 
Im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Staaten 
sollen in bürgerlichen Angelegenheiten für die Zustellung von Schrift- 
stücken und die Erledigung von Ersuchen, die die Vornahme einer Pro- 
zeßhandlung oder eine andere gerichtliche Handlung betreffen, die fol- 
genden Bestimmungen Anwendung finden. 
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