670 st.
670 b.
670 c.
670 d.
670 c.
671.
l ) 672.
673 st.
673 b.
aus Papier der Nr. 657 oder 658 oder damit ganz oder teilweise über
zogen.
Waren mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvanoplastischem Metall
überzug oder mit Metalldruck sowie fein bemalte Waren; gepreßte
oder sonst geformte Gegenstände aus Steinpappmasse, auch gefärbt,
lackiert oder gefirnißt.
Hartpapierwaren, auch gefärbt, lackiert oder gefirnißt.
Lampenschirme, Laternen sowie andere feine Waren und Lurus-
gegenstände, Blumen.
Schreibhefte, geheftete oder auf Pappe aufgezogene oder eingebundene
Preisverzeichnisse (Kataloge) und andere Waren.
in Verbindung (auch ganz oder teilweise überzogen) mit Gespinsten oder
Gespinstwaren aller Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halb
edelsteinen, Perlmutter, Elfenbein, Zellhorn (Celluloid) oder ähn
lichen Formerstoffen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen
(Figuren, Büsten, Kartonnagen, Ankündigungstafeln, Jacquard
karten usw.); Stickereien auf Papier oder Pappe.
Zigarrenspitzen, Ankündigungstafeln, Patronenhülsen. Kartonnagen,
Schnellhefter, Briefordner und andere Waren in Verbindung mit
anderen als den vorgenannten Stoffen, soweit sie dadurch nicht unter
andere Nummern fallen.
Papierspäne (Abfälle von der Papierverarbeitung); beschriebenes und
bedrucktes Papier als Altpapier (Makulatur); Papier, Pappe,
Papier- und Pappwaren, lediglich zum Einstampfen verwendbar.
Entwertete Briefmarken.
D J von Zigaretten-
papier u. Zigar-
rettenblättchen u.
Zigarettenhülsen
aus Papier oder
Bappe.
D 2 )
/ rt tt
D 2 )
/ „ ff
D 2 ) , „
i>) „ „
gertier Au.Di'on
Jacquardkarten,
Garnspulen und
Patronenhülsen.
A u. D von Jac
quardkarten,
Garnspulen und
Mützenschirmen.
Au. D von Patro
nenhülsen. Jac
quardkarten und
Garnspulen.
Ferner
D’) v. Zigaretten
hülsen aus Pa
pier und Pappe.
A, D
. *) Ausfuhr Jsolierröhren für elektrische Leitungen aus Papier oder Pappe und Verbindungsstücke dafür, auch
m Verbindung mit unedlen Metallen 912 m. -) Die'Durchfuhr ist verboten, sofern es sich bei dem Zigarettenpapier,
^en Zigarettenblättchen und den Zigarettenhülsen aus Papier oder Pappe um Boden- und Gewerbserzeugnissen von
Frankreich und Großbritannien, sowie von Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt tBerordnung vom
15).