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713. -721a.
Nr.
Warengattung
Aus-u. Durchfuhr
verbote
713.
Vierzeknler Abschnitt. )
Tonwaren.
Alle nicht ausdrücklich als verboten bezeichneten Haushaltungs
artikel und Wirtschaftsgeräte dieses Abschnitts sind zur Ausfuhr zu
gelassen, gleichgültig hinsichtlich der Feuer- oder Säurefestigkeit. Alle
übrigen jedoch nicbt verbotenen Gegenstände können nur dann ohne
Genehmigung aus- bezw. durchgeführt werden, wenn sie nicht feuer-
oder säurefest sind.
(713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennen
dem Aiegelton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert:
Hohl-, Lochsteine, Lochplatten und Formsteine, rauh oder glatt.
V 714 o.
andere: rauh (Hintermauerungssteine), glatt (Verblendsteine).
V 714 b.
Scheuerziegel (Putzsteine).
715.
Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem
716.
Ziegelton, glasiert.
Klinker aller Art und mehr als 3 Zentimeter — vertragsmäßig 3 Zenti-
717 a.
Nieter oder darüber — dicke Pflasterplatten aus Ton oder gemeinem
Stcinzeug, einfarbig, unglasiert oder glasiert (mehrfarbige s. 728 b).
(717/8) Dachziegel aus Ton, ungebrannt oder gebrannt:
unglasiert: Dach- und Hohldachziegel.
717 b.
—: Dachpfannen und Falzdachziegel.
718.
glasierte aller Art.
3 ) 719 a.
Röhren aus Ton, unglasiert oder glasiert: Drainröhren.
3 ) 719 b.
—: andere Röhren; Röhrenformstücke.
72« a.
Waren aus gemeinem Steinzeuge (mit Ausnahme der in Nr. 716 und
728 a/b genannten): Röhren, Röhrenformstücke, Sohlsteine, Senk
kästen, Ausgüsse und dergleichen; Krippen, Viehtröge.
A, D
4 ) 720 b.
—: Steine und Platten aller Art zu technischen Zwecken.
A, D
720 c.
—: Krüge und andere Gefäße zu Wirtschaftszwecken, vertragsmäßig
°) 721 a.
auch mit grober Beflechtung von Weiden, Bast, Binsen, Stroh
oder Rohr; Faß- und Abzugshähne, Kühlschlangen, Pumpen und
sonstige vorstehend nicht genannten Gegenstände zu technischen Zwecken.
A, D
Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem Tone, durch Freiaufdrehen
Ausfuhr: -) 714, 3 ) 719. 1 ) Vgl. II J>ie Allgemeinen Aus- und Durchfuhrverbote, *) 720 a, *) 721.
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