Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

017  b.—921  a.

154

Nr.

Warengattung

Aus-u.  Durchfuhr ­
verbote

°)  917  d.
')  917  e.

-)  918.

Personenwagen,  zur  Herstellung  von  Motorwagen  bestimmt,  ohne
Gestellrahmen  (Chassis),  Motor  und  Räder.
Einzelteile  (Ersatz-  und  Reserveteile  usw.)  zu  den  unter  917  a/d  und
918  genannten  Wagen,  allein  ausgehend  und  anderen  Nummern
nicht  ausdrücklich  zugewiesen.

Last-  (Wohn-)  Wagen,  Lastschlitten  (mit  Ausnahme  der  Wagen  für
Hand-  oder  Fußbetrieb,  Handwagen,  -schlitten,  -karren).

a)  (919/20)  Fahrradteile  (ausgenommen  Antriebsmaschinen  und

allen  Personenwagen, ­
  die  zur
Krankenbeförderung ­
  oder  als
Kriegsfahrzeuge
eingerichtet  sind.
A,  D
Au.  O;ausgenom.
die  Einzelteile  (Ersatz- ­
  und  Reserveteile ­
  usw.)  zu  den
vorstehend  unter
917  a  bis  cu.  nachstehend ­
  unter  918
zugelassenen  Ausnahmen. ­

A  u.  D  nur  v.  den
hierunter  fallenden ­
  Fahrzeugen,
sofern  sie  z.  Krankenbeförderung ­

oder  als  Kriegsfahrzeuge ­
  eingerichtet ­
  sind.

919.
920.

*)  921  o.

Teile  von  solchen):
aus  Eisen.
—:  aus  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalle,
aus  Holz,  Kork,  Hartkautschuk,  Horn,  Leder  oder  Aellhorn  (Celluloid)
oder  diesem  ähnlichen  Förmerstoffen;  fertige  Räder  für  Fahrräder.
(921/3)  Wasserfahrzeuge  einschließlich  der  zugehörigen  gewöhnlichen
Schiffsausrüstungsgegenstände,  Dampf-  und  anderen  Antriebsmaschinen: ­

Seeschiffe  in  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen:  aus  Eisen  oder  Stahl.

A'-D
A,  D
A,  D

bet  Waren"  bas  Gewicht  der  Teile,  2)  in  der  Spalte  „Gattung  der  Waren"  bas  ungefähre  Gewicht  bes  vollständig
ausgehenden  Wagens.  In  diesem  Falle  ist  in  die  Verkehrsnachweisung  für  die  Ausfuhr  in  der  Spalte  „Namentliche
Bezeichnung"  der  Vermerk  „T.  v.  W."  einzutragen  und  außerdem  das  angegebene  Gewicht  des  ganzen  Wagens.
9  Für  die  Ausfuhr.  9  Siehe  Fußnote  4  zu  917  a/c.  3 )  Ausgenommen  sind  auch  Schläuche  aus  Kautschuk  für
die  Bereifung  von  Fahrrädern  (674  b)  und  Schutzdcckcn  (Laufdecken)  für  diese  Schläuche,  aus  Gespinstwaren  mit  Kautschuk ­
  getränkt  oder  überzogen  oder  durch  Zwischenlagen  von  Kautschuk  verbunden  (678  c),  in  der  Ausfuhr  letztere
auch  aus  Leder  oder  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen.  4 )  Nach  Kilogramm,  Stück,  Brutto-  und  Netto-Registertons.
            
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