Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

155

921  b.—927  a.

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


-)  921  b.

Seeschiffe:  aus  anderen  Stoffen.

A,D

-)  921  c.

(921  c/f)  Seeschiffe  ohne  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen:
Segelschiffe:  aus  Eisen  oder  Stahl.

A,  D

*)  921  d.

—:  aus  anderen  Stoffen.

A,  D

')  921  e.

Seeleichter  (Schleppschiffe):  aus  Eisen  oder  Stahl.

A,  D

l )  921  f.

—:  aus  anderen  Stoffen.

A,  D

2 )  922.

Fluß-  und  Binnenseeschiffe  für  Luruszwecke.

A,  D

2 )  923  o.

(923a/s)  andere  Fluß-  und  Binnenseeschiffe:
Ruderboote  und  andere  nur  dem  Personenverkehre  dienende  Kähne.

A,  D

2 )  923  b.

Schlepp-,  Tau-  (Ketten-)  Motorschiffe.

A,  D

3 )  923  c.

(923  c/f)  Personen-  und  Güterschiffe:
in  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen:  aus  Eisen  oder  Stahl.

A,  D

3 )  923  d.

—:  aus  anderen  Stoffen.

A,  D

3 )  923  e.

ohne  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen:  aus  Eisen  oder  Stahl.

A,  D

3 )  923  s.

—:  aus  anderen  Stoffen.

A,  D

924.

Schwimmdocks  und  Pontons,  auch  mit  Maschinenausrüstungen.

A,  D

2 )  925.

Wasserfahrzeuge  aller  Art,  mit  der  Bestimmung  zum  Zerschlagen.

A,  D

926.

Neunzeknler  ttbscbnM.
Feuerwaffen,  Uhren,  Tonwerkzeuge,  Kinderspielzeug.
A.  Feuerwaffen.
Handfeuerwaffen  aller  Art,  auch  Luftgewehre,  aus  unedlen  Metallen
oder  Legierungen  unedler  Metalle,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  andere  Nummern  fallen:
Laufe  und  Schäfte  zu  Handfeuerwaffen  mit  eingefügten  oder  beigepackten ­
  Schlössern,  Schloßkasten  oder  Verschlußstücken.

A,  D

4 )  927  «.

Bügel,  Federn,  Hähne  und  Läufe,  auch  Teile  von  solchen,  sowie  andere
Teile  von  Handfeuerwaffen  (ausgenommen  Schlösser  und  Verschlußstücke), ­
  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler  Metalle,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch
unter  andere  Nummern  fallen:  roh.

A,  D

')  Nach  Kilogramm,  Stück,  Brutto-  und  Netto-R-gistertons.  *)  Nach  Kilogramm  und  Stück.  3 )  Nach  Kilogramm, ­
  Stück  und  Tragfähigkeit  bis  zur  Tiefladelinie  oder  nach  dem  Eichschein  in  Tonnen  zu  1000  Kilogramm.  4 )  Ausfuhr ­
  927,
            
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