Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

IV.  Besondere  Ausnahmen  von  den  Aus-  und
Durchfuhrverboten.

I.  Mit  Bescheinigung  der  Handelskammer  oder  anderer  Bescheinigung,
die  den  Sendungen  beizufügen  ist,  können  ohne  Ausfuhrbewilligung  des  Reichskommissars  für
Aus-  und  Einfuhrbewilligung  ausgeführt  werden
а)  Darmsaiten  für  Musikinstrumente  in  einer  Stärke  von  0,7  mm  oder  darüber,
sofern  in  der  Sendung  keine  Darmsaiten  unter  0,7  mm  Stärke  enthalten  sind  (Nachweis  durch
Handelskammerbescheinigung,  die  für  diesen  Fall  nur  von  den  Handelskammern  Berlin,
Leipzig,  Plauen,  Offenbach  a.  M.  erteilt  werden  kann),
d)  Films,  belichtet,  kinematographische,
sofern  die  Sendung  durch  die  Zentralstelle  der  Ausfuhrbewilligungen  für  belichtete  kinematographische ­
  Films,  Berlin,  ordnungsmäßig  mit  einer  Plombe  verschlossen  ist,  die  auf  der  Vorderseite ­
  die  Inschrift  „Zentralstelle  der  Ausfuhrbewilligungen  für  kinematographische  Films"
und  auf  der  Rückseite  eine  bildliche  Darstellung  der  Germania  trägt,
o)  Glühlampen  für  elektrische  Taschenlampen  (Zwerglampen),
sofern  die  Lampensockel  aus  Eisen  (auch  verzinktem  oder  vermessingtem  Eisen)  und  die  Zuleitungsdrähte ­
  aus  Platinmanteldraht  oder  Platinersatzdraht  bestehen  (Nachweis  durch  Handelskammerbescheinigung), ­

б)  Oblatenwaren,
sofern  die  Ware  vor  dem  1.  Oktober  1914  fertiggestellt  worden  ist  (Nachweis  durch  Handelskammerbescheinigung), ­

e)  Safran,
sofern  die  Sendung  an  einen  vor  Kriegsausbruch  gewonnenen  Kunden  geht  und  sich  im  Rahmen ­
  der  Lieferungen  vor  dem  Kriege  an  den  betreffenden  Kunden  hält  (Nachweis  durch  Handelskammerbescheinigung), ­

k)  Tabakmustersendungen,
sofern  es  sich  um  Mustersendungen  in  dem  üblichen  Umfange  handelt  (Nachweis  durch  Handelskammerbescheinigung), ­

8)  Uhrmacherwerkzeuge,
sofern  es  sich  ausschließlich  um  Werkzeuge  für  Uhrmacherzwecke  handelt  (Nachweis  durch  Handelskammerbescheinigung). ­

            
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