Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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Unter  die  Uhrmacherwerkzeug  e  fallen  z.  B.:

Abziehplatten
Ambößchen
Ankerplattchenabheber
Anlaßpfannchen
Bohrmaschinchen
Eingreifszirkel
Fassungsmaschinchen
Federwind  er
Fräsmaschinchen
Gehäuseausbeulmaschinchen
Maße  zum  Ausmessen  der
Uhrbestandteile
Mitnehmer

Mittelpunkttreffer
Nietbänkchen
Nietkloben
Punktiermaschinchen
Punzen
Räderstreckmaschinchen
Ringe  zum  Zusammensetzen
Rundlaufzirkel
Schraubenhalter
Schraubenpoliermaschinchen

Streckmaschinen
Treibnietmaschinchen
Uhrmacherlupen
Uhrmacherzangen  aller  Art
Uhröffner
Unruhwagen
Walzfräsen
Wälzmaschinchen
Werkhalter
Zapfenabrunder
Japfenrollierstühle

Senkspiele
Spiralbearbeitungsmaschinch.  Zeigerhalter
Stiftenklöbchen
I»)  Weißblechwaren,  d.  h.  alle  Waren,  die  ganz  oder  in  erheblichem  Umfange  aus  Weißblech  hergestellt
sind,  sofern  die  Waren  vor  dem  30.  April  1916  ganz  oder  im  wesentlichen  fertiggestellt  worden
sind  und  sich  in  der  Sendung  keine  Konservendosen,  Feldkochgeschirre,  Feldkessel,  Feldflaschen,
Feldtrinkbecher,  Gegenstände,  die  zur  Ausrüstung  von  Feldkochküchen  gehören,  befinden.
(Nachweis  durch  Handelskammerbescheinigung.)
Die  Ermächtigung  findet  keine  Anwendung  auf  die  unter  II.  1.  (Kriegsmaterial)  fallenden ­
  Waren,  sowie  auf  die  im  Abschnitt  17  A  genannten  verbotenen  Waren,
i)  Wein,  und  zwar  nur
stiller  inländischer  Weißwein,  sofern  nachgewiesen  wird,  daß  der  Preis  im  einzelnen  für
die  Flasche  mindestens  8  J6,  für  die  1 / i ,  Flasche  mindestens  A,2b  J6  (ohne  Verpackungskosten)
beträgt  und  weder  durch  gleichzeitigen  noch  durch  nachträglichen  Nachlaß  von  der  fakturierten
Höhe  herabgesetzt  wird,  auch  keine  Vermittlungsprovision  einschließt  und  der  Verkäufer  bereits
seit  dem  Jahre  1913  Weinhandel  betreibt.  (Nachweis  durch  Handelskammerbescheinigung).
Anm.:  Die  Ausfuhr  von  anderem  Wein,  insbes.  von  in-  und  ausländischem  Rotwein,
von  Südwein  (Port-,  Cherry  usw.)  und  von  Wein  in  Fässern  bleibt  grundsätzlich  ausgeschlossen.

2.  Ohne  irgend  welche  Bescheinigung
können  ohne  weiteres  ausgeführt  werden:
a)  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  die  nur  zum  Gebrauch  als  solche  geeignet  sind,  jedoch
ausgenvnunen  solche  von  Lebensrnitteln,  Tabakerzeugnissen,  Arznciwaren  und  Farbensubstanzproben
(Färbungsproben  auf  Papier,  Geweben  oder  Gespinsten  können  hingegen,  soweit  sie  als  Proben  in  Frage
kommen,  ausgeführt  werden)?)
d)  Gebrauchte  Waren  der  Abschnitte  V  und  VI  des  Zolltarifs  (vergl.  die  betr.  übereinstimmenden  Abschnitte  V
u.  VI  des  Statistischen  Warenverzeichnisses),  die  ztveifellos  zur  ferneren  eigenen  Benutzung  eines  Um-0

  Unter  Muster  im  Sinne  der  obigen  Bestimmung  sind  nur  solche  Gegenstände  zu  verstehen,  die  keine  andere
Verwendung  denn  als  Muster  zulassen.  Alle  Fertigfabrikate,  die  dem  Ausfuhrverbot  unterliegen,  können  daher  nur
dann  als  Muster  ausgeführt  werden,  wenn  sie  durch  Einschneiden  oder  auf  andere  Weise  für  die  Verwendung  als  fertigen
Gegenstand  unbrauchbar  gemacht  sind.  Die  „als  Muster  ohne  Wert"  zur  Versendung  durch  die  Post  kommenden  Waren
sind  nur  dann  als  Mustersendungen  anzusehen,  wenn  sie  den  vorstehenden  Bedingungen  entsprechen.
            
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