Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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3.  Im  Verkehr  mit  einzelnen  Ländern,
a)  Mit  Österreich-Ungarn.
a)  Ausfuhr*)
Ohne  Genehmigung  des  Reichskommissars  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung  können  die
folgenden  dem  Ausfuhrverbot  unterliegenden  Waren  nach  Österreich-Ungarn  ausgeführt
werden:
Eier,
Hanf,  sofern  er  lediglich  zum  Brechen  unter  der  Bedingung  der  Wiedereinfuhr  in  gebrechtem ­
  Zustande  ausgeführt  wird,
Holz:  unbearbeitetes  oder  nur  in  der  Querrichtung  bearbeitetes  Eichen-,  Buchen-  und
Nadelholz,  ungeschält  oder  geschält,  einschließlich  des  zur  Herstellung  von  Holzstoff
bestimmten  Holzes;  Eisenbahnschwellen  auS  Holz,
Kleie')
Kohlen')
Ölkuchen,  einschließlich  Raps-  und  Leinkuchen')
Salz  (Stein-  und  Siedesalz)  und  Salzsole,
Schiffe,  hölzerne,
Zement,
Postkarten*)
Postpakete  bis  zu  5  kg  an  im  Felde  stehende  österr.-ungar.  Heeresangehörige  und  an
deutsche  Heeresangehörige,  die  sich  bei  österr.-ungar.  Truppen  befinden,  sowie  an
Heeresangehörige,  die  sich  in  österr.-ungar.  Lazaretten  befinden,  sofern  aus  der  Adresse
der  Sendung  zweifelsfrei  hervorgeht,  daß  dieselben  an  eine  irn  Felde  stehende  oder
im  Lazarett  befindliche  Persönlichkeit  gerichtet  ist,  nicht  also  an  eine  in  Garnison  befindliche ­
  Person.
Diese  Ermächtigung  bezügl.  der  Postpakete  ist  jedoch  nur  auf  solche  Sendungen
beschränkt,  die  von  Angehörigen  des  Empfängers  für  dessen  persönlichen  Bedarf  auf-*)

  Außer  den  hier  genannten  Ausnahmen  sind  noch  weitere  erlassen,  über  die  jedoch  nur  vertrauliche  Auskunft
seitens  der  Handelskammern  erteilt  werden  kann.
2 )  Für  die  Ausfuhr  ist  eine  Bescheinigung  der  Deutschen  Landwirtschaftsgesellschast  in  Berlin  erforderlich,  die
dem  Frachtbrief  beizufügen  ist.
3 )  Die  Lieferung  von  Steinkohlen,  Braunkohlen,  Briketts  und  Koks  nach  Österreich-Ungarn  ist  nur  mit  besonderer ­
  Genehmigung  des  Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung  Berlin  zulässig.
Die  Genehmigung  wird  durch  Aushändigung  der  grünen  Ausfuhranmeldescheine  für  die  Statistik  des  Warenverkehrs, ­
  die  mit  dem  Stempel  des  Kommissars  und  mit  laufender  Nummer  versehen  sind,  erteilt.  Die  Scheine
werden  für  jeden  Monat  besonders  gekennzeichnet  und  verlieren  mit  Ablauf  des  Monats  ihre  Gültigkeit.
Jede  Lieferfirma,  die  Brennstoffe  der  bezeichneten  Art  nach  Österreich-Ungarn  ausführen  will,  hat  bis  zum
20.  des  der  Lieferung  vorangehenden  Monats  die  erforderliche  Zahl  von  Scheinen  bei  dem  Kommissar  zu  beantragen
und  auf  sein  Erfordern  die  einzelnen  Lieferungen,  für  welche  Scheine  verlangt  werden,  näher  zu  bezeichnen.
Bis  zum  10.  des  auf  die  Lieferung  folgenden  Monats  sind  die  nicht  verwendeten  Ausfuhrscheine  zurückzugeben. ­
  Auf  Erfordern  des  Kommissars  ist  ihm  bis  zum  gleichen  Zeitpunkte  von  der  Lieferfirma  eine  Nachweisung
der  überwiesenen  Scheine  vorzulegen.  In  dieser  Aufstellung  sind  die  Scheine  ihrer  Nummerfolge  nach  mit  Angabe
der  Wagennummer  (Bezeichnung  des  Schiffes)  und  der  Tonnenzahl  nachzuweisen.  Der  Aufstellung  sind  die  (Duplikatfrachtbriefe
  (Duplikatskonnossemente)  beizufügen.
«)  Betr.  Ausfuhr  von  Postkarten  vgl.  die  Anm.  zu  Nr.  657  a  des  Statistischen  Verzeichnisses  (II  11.  Abschnitt).
            
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