Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

36

1606.—164.

*)

Nr.

Warengattun

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


160  b.

161.

Sonstige  anderweit  nicht  genannte  rohe  tierische  Stoffe,  z.  B.  Eier,
andere  als  von  Federvieh  oder  Federwild  (Fischeier,  frisch,  auch  befruchtet, ­
  Seidenwurmeier  und  dergleichen),  Tintenfischschulp  (Blackfischbein), ­
  Fischschuppen,  Anieiseneier,  Seidenwurmschnüre,  Rindergalle, ­
  spanische  Fliegen,  Maiwürmer,'  auch  Tierflechsen,  zu  Stöcken,
Reitpeitschen  oder  dergleichen,  ganz  grob  vorgerichtet.
Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssig  oder  eingetrocknet;  Tierflechsen,
auch  getrocknet;  Abfälle  von  Fischen,  auch  von  gesalzenen  Fischen;
Fischmehl  zur  Viehfütterung  oder  zu  Düngezwecken;  Dünger,  tierischer
(Abtritt-  und  Stalldünger),  auch  getrocknet;  die  bei  der  Transiederei
abfallenden,  lediglich  zur  Düngung  verwendbaren  Rückstände  von
Dorsch-  und  Robbenlebern  oder  dergleichen  (Trangrugge)  sowie
derartige  Rückstände  von  Fisch-  und  Robbenspeck;  Grieben  (Rückstände ­
  beim  Ausschmelzen  des  Talges  aus  Tierfett)  und  Griebenkuchen; ­
  tote  Tiere,  zweifellos  zum  Genusse  nicht  verwendbar,  auch
getrocknet,  und  ähnliche  tierische  Abgänge.

A  u.  D  vvn  Bibergeil, ­
  Fischschuppen
u.  span.  Fliegen.

A

162  a.
162  b.
162  c.

D.  Erzeugnisse  landwirtschaftlicher  Nedengewerbe.
MMereicrzeilgnisse  aus  Getreide,  Reis  und  Hülsenfrüchten.
(162  a/c)  Mehl,  auch  gebrannt  oder  geröstet:
aus  Roggen,
aus  Weizen.
aus  Hafer,  Gerste  oder  anderem  Getreide,  aus  Malz  (mit  Ausnahme
des  gebrannten  oder  gerösteten  Malzmehles),  aus  Reis  oder  Hülsenfrüchten. ­


A,  D-)
A,  D ä )
A;  von  Mehl  aus
Hafer,  Gerste,
Mais,  Buchweizen, ­
  Hülsenfrüchten ­
  auch  D 2 ).

163.  Reis,  poliert  (unpoliert  10).
3 )  164.  Graupen,  Grieß  und  Grütze  aus  Getreide;  auch  Reisgrieß.

Ausfuhr:  *)  160.  2 )  Die  Durchfuhr  nach  den  besetzten  Gebieten  ist  verboten,  da  die
besetzten  Gebiete  nach  den  Verordnungen  bzgl.  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  dieser  Artikel
ausnahmsweise  nicht  als  Ausland  im  Sinne  der  Verordnungen  gelten  (Verordnung  vom
1/10.  15  u.  1/6.  16).  3 )  Namentliche  Bezeichnung.

A
A;  von  Graupen,
Grütze,  Grieß  aus
Roggen,  Weizen,
Hafer,  Gerste,
Mais,  Buchweizen
  auch  D 2 ).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.