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besagt: „Die Bestimmungen in dein Zollvereinigungsvertrage vom
8. Zuli 1867 bleiben in Araft, soweit sie nicht durch die Bor
schriften dieser Berfassung abgeändert sind und so lange sie nicht
auf dem in Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege ab
geändert werden." Das heißt, der Zollverein indentifizierte sich
von nun an mit dein Reiche, seine Existenz war fortan liicht inehr
vertragsmäßig von Kündigung abhängig, sondern verfassungsmäßig
an die des Reiches geknüpft, der Bundesrat übte von nun an die
Funktionen des Bundeszollrates, der Reichstag die des Zollparlaments.
Mit dem 1. Zanuar 1872 traten Elsaß und Lothringen in
den Zollverband des Reichs, mit dem nach wie vor Luxemburg
und die in Vorarlberg gelegenen mit Bayern zollamtlich
verbundenen Gemeinden Jungholz und Mittelberg Zollanschluß
behielten. Dagegen blieben Bremen und Hamburg noch
außerhalb des Zollvereins nach § 34 der Reichsverfassung: „Die
pansaftädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck ent
sprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben
als Freihäfen außer der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren
Einschluß in dieselbe beantragen." Da dieser Antrag aber nicht
erfolgte, Hamburg fogar im Mai 1879 den Zutritt rundweg ab
lehnte, so beantragte Preußen am 19. April 1880 beim Bundes-
rale, Altona und einen Teil von Et. Pauli an den Zollverein an
zuschließen, mit andern Worten Hamburg zu isolieren. Das führte
dann, um die weiteren Verhandlungen namentlich im Reichstag
zu übergehen, am 25. Mai 1881 zu dem Vertrag, nach dem unter
Wahrung eines Freihafens, zu dessen Anlage das Reich bis
40 Mill. Mark beisteuern sollte, Hamburg vom 1. Oktober 1888
art zum Zollverein gehören sollte. Ähnliche Bedingungen und
einen Zuschuß von 12 Mill. Mark gewährte das Gesetz vom
51. März 1885 an Bremen.
Damit war die wirtschaftliche Einheit des deutschen Reiches
gesichert und der Zollverein nach mehr als halbhundertjährigem
Bestehen im deutschen Reiche aufgegangen, wie es Motz vor eben
dieser Zeit prophezeit hatte.