Object : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Die  für  d.  Feststell,  d.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  d.  BSt.G.  §4.  135

Die  Kaufpreise  anderer  Grundstücke  sind  zur  unmittelbaren  Vergleichung
behufs  Bewertung  von  Grundvermögen  nur  geeignet,  wenn  die  Kaufpreise
für  der  zu  bewertenden  Besitzung  nach  der  Anschauung  des  Verkehrs  im  wesentlichen ­
  gleichartige  Grundstücke  wirklich  gezahlt  sind;  aus  den  Begriff  des  normalen
Gutes  kommt  es  nicht  an.  Nicht  jede  einigermaßen  bedeutende  Abweichung
eines  Grundstückes  von  dem  zu  bewertenden  Grundstück  in  bezug  auf  Größe
und  Kulturzustand  macht  es  als  Vergleichuugsobjekt  ungeeignet,  sondern  nur
Differenzen,  die  so  stark  sind,  daß  nach  der  Anschauung  des  Verkehrs  Grundstücke
  verschiedener  Art,  verschiedene  Verkehrsgegenstände  in  Frage  stehen  (pr.
OVG.  in  St.  5  S.  238;  8  S.  342  f.,  348)  Dadurch,  daß  aus  den  zum  Vergleiche
in  Betracht  kommenden  Grundstücken  ein  Gewerbe  betrieben  wird,  oder  daß  sie
mit  dem  zu  bewertenden  Grundstücke  Verschiedenheiten  in  Größe,  Frontlänge,
Tiefe  oder  Lage  aufweisen,  wird  es  nicht  ohne  weiteres  ausgeschlossen,  sie  als
gleichartige  Grundstücke  zum  Vergleiche  heranzuziehen  (pr.  OVG.  VII  C  307
v  23  Febr.  1911).  Die  den  Kaufpreis,  also  auch  den  gemeinen  Wert  beernflussenden
  Verschiedenheiten  zwischen  dem  zum  Vergleiche  herangezogenen
Grundstücke  und  dem  zu  bewertenden  sind  nach  der  Ableitung  des  Wertes  des
letzteren  aus  den  Verkaufspreisen  der  Vergleichsgrundstücke  schätzungsweise
durch  Zuschläge  zu  oder  Abschläge  von  dem  so  ermittelten  Werte  auszuglerchen,
ebenso  die  seit  den  Vergleichskäufen  eingetretenen  Wertschwankungen  (pr.
OVG.  in  St.  8  S.  348;  VII  C  499  v.  29.  Mai  1911  u.  a.).  Nicht  erforderlrch
ist.  daß  die  Vergleichsobjekte  in  der  unmittelbaren  Umgebung  des  zu  bewertenden ­
  Grundstückes  belegen  sind  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  329;  8  S.  319).  Die
Beurteilung,  ob  die  zur  Vergleichung  herangezogenen  Besitzungen  nach  ihrer
Beschaffenheit  zur  Vergleichung  geeignet  sind,  ist  tatsächlicher  Natur.  Der  Umstand,
  daß  eine  Besitzung  als  einziger  Fall  des  Verkaufs  eines  gleichartigen
Grundstücks  ermittelt  ist,  macht  sie  nicht  ungeeignet  als  Vergleichnngsobiekt.
Beim  Vorhandensein  mehrerer  zum  Vergleiche  geeigneten  Besitzungen  ist  es
nicht  unzulässig,  die  Bewertung  auf  der  Grundlage  des  Durchschnitts  der  gezahlten ­
  Kaufpreise  zu  bewirken  (pr.  OVG.  in  St.  8  S.  313ff.).
Kann  der  gemeine  Wert  eines  Gutes  als  einer  wirtschaftlichen  Einheit  aus
Kaufpreisen,  welche  in  neuerer  und  neuester  Zeit  für  gleichartige  Güter  unter
gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  wirklich  gezahlt  worden  sind,  nicht  abgeleitet
werden,  so  steht  grundsätzlich  nichts  entgegen,  diesen  Wert  aus  den  in  neuerer
und  neuester  Zeit  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  erzielten  Verkaufspreisen ­
  für  Parzellen  abzuleiten,  welche  mit  Bestandteilen  des  Gutes  gleichartig ­
  sind.  Diese  zur  Vergleichung  herangezogenen  Berkaufsfälle  sind  jedoch
dem  Steuerpflichtigen  mitzuteilen;  es  ist  ersichtlich  zu  machen,  welche  Verkaufssälle
  der  Bewertung  der  einzelnen  Bestandteile  des  Gutes  zugrunde  gelegt
worden  sind,  und  wie  der  Wert,  sei  es  für  einen  Quadratmeter  der  Fläche,  sei
es  für  eine  Mark  des  Grundsteuerreinertrages,  aus  dem  Kaufpreise  der  zum
Vergleiche  herangezogenen  Parzelle  abgeleitet  worden  ist.  Unzulässig  ist  es
dagegen,  aus  den  so  für  die  einzelnen  Bestandteile  des  Gutes  gefundenen  Werten
den  Wert  des  gesamten  Grundbesitzes  als  einer  wirtschaftlichen  Einheit  in  der
Art  zu  ermitteln,  daß  die  einzelnen  Werte  mechanisch  zusammengezählt  werden,
und  daß  so  die  Summe  als  der  gemeine  Wert  des  Gutes  erachtet  wird.  Denn
erfahrungsmäßig  ist  die  Preisbildung  für  einzelne  zum  Verkauf  kommende
Parzellen  in  gemeinen  Verkehr  eine  andere  und  führt  zu  verhältnismäßig
höheren  Ergebnissen  als  der  Verkauf  eines  ganzen  Gutes  (pr.  OVG.  in  St.  7
S.  266  f.).
Der  Ertrag  kommt,  wo  es  auf  Ermittlung  des  gemeinen  Wertes  ankommt,
nur  als  ein  Hilfsmittel  in  Betracht;  es  ist  aber  ausgeschlossen,  den  gemeinen  Wert
            
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