134 BermögenSzuwachssteuergesetz. § 4.
öffentliche Versteigerungen, für solche Fälle, wo das Meistgebot als das Ergebnis
des freien Wettbewerbs der Steigerungslustigen sich darstellt und nicht
in seiner Höhe durch besondere, in der Person des Ersteigerers begründete Umstände
beeinflußt ist, nicht auch für Zwangsversteigerungen anerkannt werden
(RFH. I A S. 154).
Verkäufe in Zeiten daniederliegender Konjunktur, wo das Angebot bte
Nachfrage übersteigt, sind darum nicht unter nicht gemeingewöhnlichen Verhältnissen
geschlossen (pr. OVG. VIII C 90 v. 29. Sept. 1914), daher auch nicht
solche während des Krieges; dann sind vielmehr eben die ungünstige Geschäftsläge
die derzeitigen „gemeingewöhnlicheu" Verhältnisse. Die Annahme des Zustandekommens
eines Kaufes unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen wird auch
nicht ausgeschlossen dadurch, daß sich der Verkäufer in Geldverlegenheit befunden
hat lvr. OVG. VII C 697 v. 5. Febr. 1915), daß der vereinbarte Preis ganz
oder teilweise in einer Rente besteht (pr. OVG. VII C 248 v. 28. Nov. 1910).
Wohl aber greift die Vermutung gemeingewöhnlicher Verhältnisse nicht Platzbei
Übernahme eines Gutes vom Vater oder Ankauf unter Übernahme eines
Altenteils (pr. OVG. in St. 8 S. 305 ff., 323; 7 S. 275). Hat der Steuerpflichtige
das Grundstück erworben, weil ihm die letztstellige Hypothek gehörte und
er es nicht auf die Zwangsversteigerung des ihm verpfändeten Objekts ankommen
lassen wollte, um dessen Devastierung zu vermeiden, so ist der Ankauf
nicht unter normalen Verhältnissen erfolgt (pr. OVG. in St. 7 S. 271 f.).
6. Fehlt es freilich an unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen zustandegekommenen
Preisen für den Bewertungsgegenstand selbst und für zum Vergleiche
heranzuziehende gleichartige Gegenstände, daun muß der gemeine Wert
auf anderem Wege gefunden werden, immer aber auf einem solchen, auf dem
sich nach den örtlichen Verhältnissen die Preise für gleichartige Gegenstände
zu bilden pflegen (pr. OVG. VIII C 315 v. 19. Mai 1911, VII C 929 v. 12. Jan.
1915). Unter diesen Voraussetzungen ist es auch unbedenklich, wenn die Steuerbehörde,
sofern ihr eben Vergleichsobjekte nicht zur Verfügung stehen, und die
Begutachtung durch den gehörten Sachverständigen nicht brauchbar erscheint,
nach eigener Methode den gemeinen Wert sucht (pr. OVG. VIII C 175 v.
5. Mai 1911). Eine Zusammenstellung völlig heterogener Elemente kann den
gemeinen Wert nicht darstellen (pr. OVG. a. a. £>.).
ß) Anwendung der allgemeinen Grundsätze über den gemeinen
Wert auf die einzelnen Gattungen von Vcrmögensbestandteilen.
1. Grundvermögen.
aa) Das erste, auf seine Bedeutung zu prüfende Hilfsmittel behufs Er-Mittelung
des gemeinen Wertes ist der vom Steuerpflichtigen gezahlte
vrwerbspreis. Aber auch dieser kann nur zugrunde gelegt werden, wenn
das Grundstück nach der Berkehrsanschauung seit der Zeit^ des Erwerbes
wesentlich gleichartig geblieben ist. Der Umstand, daß es zur Zeit des Erwerbes
heruntergewirtschaftet oder verwahrlost war, macht indes den Erwerbspreis noch
nicht unverwendbar für die Verwertung; derselbe ist vielmehr als ein für das
Grundstück in seinem damaligen Stande angemessener zu erachten, wenn nicht
klargestellt wird, daß der Verkauf unter außergewöhnlichen Umständen zustande
gekommen ist; erst wenn auf der so gewonnenen Grundlage die Frage erörtert
wird, ob und wodurch seitdem eine Veränderung im Werte stattgefunden hat,
ist auch eine etwa in betreff des Kulturzustandes oder in sonstigen Richtungen
eingetretene Verbesserung mitabzugelten. Dabei dürfen dem Erwerbspreise die
zum Zwecke der Melioration verwendeten Summen nicht einfach hinzugerechnet
werden (pr. OVG. in St. 8 S. 304 ff., 344).