Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

134  BermögenSzuwachssteuergesetz.  §  4.

öffentliche  Versteigerungen,  für  solche  Fälle,  wo  das  Meistgebot  als  das  Ergebnis ­
  des  freien  Wettbewerbs  der  Steigerungslustigen  sich  darstellt  und  nicht
in  seiner  Höhe  durch  besondere,  in  der  Person  des  Ersteigerers  begründete  Umstände ­
  beeinflußt  ist,  nicht  auch  für  Zwangsversteigerungen  anerkannt  werden
(RFH.  I  A  S.  154).
Verkäufe  in  Zeiten  daniederliegender  Konjunktur,  wo  das  Angebot  bte
Nachfrage  übersteigt,  sind  darum  nicht  unter  nicht  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen
  geschlossen  (pr.  OVG.  VIII  C  90  v.  29.  Sept.  1914),  daher  auch  nicht
solche  während  des  Krieges;  dann  sind  vielmehr  eben  die  ungünstige  Geschäftsläge
  die  derzeitigen  „gemeingewöhnlicheu"  Verhältnisse.  Die  Annahme  des  Zustandekommens ­
  eines  Kaufes  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  wird  auch
nicht  ausgeschlossen  dadurch,  daß  sich  der  Verkäufer  in  Geldverlegenheit  befunden
hat  lvr.  OVG.  VII  C  697  v.  5.  Febr.  1915),  daß  der  vereinbarte  Preis  ganz
oder  teilweise  in  einer  Rente  besteht  (pr.  OVG.  VII  C  248  v.  28.  Nov.  1910).
Wohl  aber  greift  die  Vermutung  gemeingewöhnlicher  Verhältnisse  nicht  Platzbei ­
  Übernahme  eines  Gutes  vom  Vater  oder  Ankauf  unter  Übernahme  eines
Altenteils  (pr.  OVG.  in  St.  8  S.  305  ff.,  323;  7  S.  275).  Hat  der  Steuerpflichtige ­
  das  Grundstück  erworben,  weil  ihm  die  letztstellige  Hypothek  gehörte  und
er  es  nicht  auf  die  Zwangsversteigerung  des  ihm  verpfändeten  Objekts  ankommen ­
  lassen  wollte,  um  dessen  Devastierung  zu  vermeiden,  so  ist  der  Ankauf
nicht  unter  normalen  Verhältnissen  erfolgt  (pr.  OVG.  in  St.  7  S.  271  f.).
6.  Fehlt  es  freilich  an  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  zustandegekommenen
  Preisen  für  den  Bewertungsgegenstand  selbst  und  für  zum  Vergleiche ­
  heranzuziehende  gleichartige  Gegenstände,  daun  muß  der  gemeine  Wert
auf  anderem  Wege  gefunden  werden,  immer  aber  auf  einem  solchen,  auf  dem
sich  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  die  Preise  für  gleichartige  Gegenstände
zu  bilden  pflegen  (pr.  OVG.  VIII  C  315  v.  19.  Mai  1911,  VII  C  929  v.  12.  Jan.
1915).  Unter  diesen  Voraussetzungen  ist  es  auch  unbedenklich,  wenn  die  Steuerbehörde,
  sofern  ihr  eben  Vergleichsobjekte  nicht  zur  Verfügung  stehen,  und  die
Begutachtung  durch  den  gehörten  Sachverständigen  nicht  brauchbar  erscheint,
nach  eigener  Methode  den  gemeinen  Wert  sucht  (pr.  OVG.  VIII  C  175  v.
5.  Mai  1911).  Eine  Zusammenstellung  völlig  heterogener  Elemente  kann  den
gemeinen  Wert  nicht  darstellen  (pr.  OVG.  a.  a.  £>.).
ß)  Anwendung  der  allgemeinen  Grundsätze  über  den  gemeinen
Wert  auf  die  einzelnen  Gattungen  von  Vcrmögensbestandteilen.
1.  Grundvermögen.
aa)  Das  erste,  auf  seine  Bedeutung  zu  prüfende  Hilfsmittel  behufs  Er-Mittelung
  des  gemeinen  Wertes  ist  der  vom  Steuerpflichtigen  gezahlte
vrwerbspreis.  Aber  auch  dieser  kann  nur  zugrunde  gelegt  werden,  wenn
das  Grundstück  nach  der  Berkehrsanschauung  seit  der  Zeit^  des  Erwerbes
wesentlich  gleichartig  geblieben  ist.  Der  Umstand,  daß  es  zur  Zeit  des  Erwerbes
heruntergewirtschaftet  oder  verwahrlost  war,  macht  indes  den  Erwerbspreis  noch
nicht  unverwendbar  für  die  Verwertung;  derselbe  ist  vielmehr  als  ein  für  das
Grundstück  in  seinem  damaligen  Stande  angemessener  zu  erachten,  wenn  nicht
klargestellt  wird,  daß  der  Verkauf  unter  außergewöhnlichen  Umständen  zustande
gekommen  ist;  erst  wenn  auf  der  so  gewonnenen  Grundlage  die  Frage  erörtert
wird,  ob  und  wodurch  seitdem  eine  Veränderung  im  Werte  stattgefunden  hat,
ist  auch  eine  etwa  in  betreff  des  Kulturzustandes  oder  in  sonstigen  Richtungen
eingetretene  Verbesserung  mitabzugelten.  Dabei  dürfen  dem  Erwerbspreise  die
zum  Zwecke  der  Melioration  verwendeten  Summen  nicht  einfach  hinzugerechnet
werden  (pr.  OVG.  in  St.  8  S.  304  ff.,  344).
            
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