Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Die  fürd.  Feststell,  d.  Anfangsvermöq.  maßg.  Borschr.  d.  BSt.G.  §4.  137

so  ist  zu  prüfen,  ob  das  Grundstück  überhaupt  noch  als  mit  dem,  wie  es  zur  Zeit
des  Erwerbes  bestand,  gleichartig  anzusehen  ist.  Nur  bei  Bejahung  dieser  Frage
kann  vom  Erwerbspreise  ausgegangen  werden;  aber  auch  in  diesem  Falle  muß
die  durch  Neubauten  und  etwaige  allgemeine  Preissteigerung  eingetretene
Wertserhöhung  durch  Heranziehung  von  Vergleichsobjekten  ermittelt  werden
<pr.  OVG.  in  St.  9  S.  366).  Andererseits  müssen  die  Kosten,  die  erforderlich
sind,  um  ein  Grundstück  durch  Beseitigung  von  Mängeln  in  den  Zustand  normaler
Benutzungsfähigkeit  zu  versetzen,  in  Abzug  gebracht  werden  <pr.  OVG.  in  St.  12
S.  395).  Handelt  es  sich  um  ein  mit  einem  devastierten  Gebäude  besetztes  Grundstück, ­
  so  ist  zu  berücksichtigen,  daß  der  Umstand  allein,  daß  ein  Gebäude  sich  in
verwahrlostem  Bauzustande  befindet,  schon  geeignet  ist,  den  Berkaufswert  zu
beeinflussen.  Die  Differenz  des  Wertes  gegenüber  dem  Werte  desselben  Gebäudes, ­
  wenn  es  sich  in  ordnungsmäßigem  Bauzustande  befände,  wird  also
auch  keineswegs  ohne  weiteres  durch  den  Betrag  der  notwendigen  oder  tatsächlich ­
  aufgewendeten  Wiederherstellungskosten  ausgeglichen.  Immerhin  muß
geprüft  werden,  ob  nicht  für  die  schließliche  Ermittlung  des  gemeinen  Wertes
auch  Kaufpreise  für  Grundstücke  in  Betracht  zu  ziehen  sind,  welche,  abgesehen
davon,  daß  sie  nicht  devastiert  waren,  als  gleichartige  anzusehen  sein  würden
(Pr.  OVG.  VII  C  364  v.  19.  Jan.  1911).  Liegen  verwertbare  Kaufpreise  weder
des  zu  bewertenden  Grundstückes  selbst  noch  von  gleichartigen  Grundstücken
vor,  dann  kann  bej  der  Ermittelung  des  gemeinen  Wertes  auch  von  der  sog.
„Überschußberechnung"  ausgegangen  werden,  sofern  der  Verkaufspreis  der
Grundstücke,  welche  sich  in  gleichen  örtlichen  Verhältnissen  befinden  wie  das
zu  bewertende,  auf  Grund  dieser  Berechnung  im  gemeingewöhnlichen  örtlichen
Grundstücksverkehr  ermittelt  wird  (Pr.  OVG.  II  H  C  160  v.  28.  Okt.  1914,
VII  G  929  v.  12.  Jan.  1915,  VIII  C  146  v.  6.  Febr.  1914).  Sie  besteht  in  der
Methode,  den  Wert  auf  Grund  der  voraussichtlichen  Mieterträge  unter  Berücksichtigung ­
  der  Belastung  des  Grundstückes  und  der  laufenden  Unterhaltungskosten ­
  zu  berechnen.  Der  Verkaufswert  ergibt  sich  nach  dieser  Berechnung  aus
dem  besonders  errechneten  „Kapitalwerte",  vermindert  um  die  Summe  der
kapitalisierten  Grundsteuer,  des  kapitalisierten  Überschusses  und  eines  Prozentsatzes ­
  Grundstückübertragungskosten;  der  „Kapitalwert"  setzt  sich  zusammen  aus
der  Summe  des  Hypothekenkapitals  und  des  kapitalisierten  Ertrages,  welch
letzterer  gefunden  wird  durch  die  Differenz  zwischen  einerseits  der  „Nettomiete",
d.  i.  der  um  einen  Prozentsatz  für  „Nebenabgaben"  gekürzten  Bruttomiete,
abzüglich  Lasten  und  Unkosten,  und  andererseits  der  Hypothekenzinsen  (pr.  OVG.
VIII  146  v.  6.  Febr.  1914).
ee)  Bei  Baustellen  sind  zur  Vergleichung  unmittelbar  anwendbar  die  Kaufpreise, ­
  die  für  andere,  nach  Lage,  Größe  und  Beschaffenheit  (Straßenfront  und
Tiefe)  möglichst  gleichartige  Baustellen  gezahlt  sind,  bei  Bauterrains  (über
den  Begriff  der  „Baustelle"  und  des  „Bauterrains"  vgl.  oben)  dagegen  nur
die  für  möglichst  gleichartige  Komplexe  gezahlten  Preise,  nicht  jedoch  die  für
Baustellen  in  ähnlicher  Lage  gezahlten,  die  vielmehr  nur  mittelbar  und  aushilfsweise ­
  in  Betracht  kommen;  denn  die  Summe  der  künftighin  möglicherweise
zu  erzielenden  Baustellen-  (Detail-)  Preise  stellt  keineswegs  den  gegenwärtigen
(Engros-)  Preis  des  ganzen  Komplexes  dar.  Grundstücke,  hie  Teile  einer  größeren
Besitzung  sind  und  außerhalb  eines  Bebauungsplanes  liegen,  können  nicht  als
Bauterrains  bewertet  werden,  sondern  es  kann  nur  die  allgemeine  Wertsteigerung ­
  wegen  Nähe  der  Ortschaft  und  wegen  der  etwa  erwarteten  Einbeziehung
in  den  Bebauungsplan  den  Anlaß  und  einen  Rechnungsfaktor  für  die  Bewertung
der  Gesamtbesitzung  bilden  (pr.  OVG.  in  St.  5  S.  152  ff.,  157;  6  S.  66).  Wird
im  gemeingewöhnlichen  Jmmobilienverkehr  der  Kauswert  dadurch  bestimmt,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.