fullscreen : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

eingegrenzt  wird,  —  diese  nicht  selten  eintretende  Physische  Ausmergelung
  und  geistige  Abtötung  des  Kindes,  diese  „jammervolle
Knickung  vollbefähigter  Menschen  durch  systematische  Einseitigkeit",
die  muß  und  wird  sie  verwerfen.  Die  jetzige  Generation  von  Lehrern
wird  das  Ziel  nicht  erreichen.  Die  vorhandenen  Mißstände,  welche
sich  tief  eingefressen  haben,  sind  nur  allmählich  zu  beseitigen.  Neue
Kämpfer  werden  erstehen  und  für  unsere  Kinder  den  augenblicklich
nicht  ausreichenden  Schutz  erringen.
Ohne  eine  direkte  Mitbeteiligung  des  einzelnen
Lehrers  wird  zwar  aktenmäßig  da  und  dort  vorgegangen  werden,
aber  man  wird  sich  immer  auf  den  Lehrer  stützen  müssen.  Euch,  liebe
Kollegen  in  deutschen  Landen,  lege  ich  es  nochmals  ans  Herz:
Nehmt  sie,  die  Ärmsten  unter  den  Armen,  in  euren  Schutz.  Man
erwäge  auch,  ob  nicht  die  Vereine  Anträge  (§  20)  stellen
können,  oder  ob  nicht  für  jedes  Schulsystem  ein  „Erziehungsrat"
gebildet  werden  kann,  für  den  wahrlich  Arbeit  genug  vorhanden
ist;  oder  ob  besonders  zu  gründenden  „Ortsvereinen  zum  Schutz
der  Kinder"  Meldungen  zugehen  sollen.  Sagt,  was  ihr  von  den
Behörden  wünscht,  „frei  von  der  Leber"  weg  auf  den  Schuld
konferenzen  und  in  eurer  Presse:  Der  Gesetzgeber  darf  und  muß
euch  hören,  denn  er  will  eure  Mitarbeit!
v.  Aufgaöen  der  Keweröcinspcktion  unter  Kcranzichuug  von  Arbeitern.
Zu  den  zahlreichen  Pflichten,  welche  der  schöne,  aber  überaus
schwere  und  verantwortliche,  in  seiner  hohen  Bedeutung  von  der
Bevölkerung  jedoch  noch  kaum  beachtete,  geschweige  denn  gewürdigte
Beruf  der  Gewerbeaufsichtsbeamten  mit  sich  bringt  —  in  den  letzten
Jahren  ist  namentlich  noch  z.  B.  die  Überwachung  der  Bäckereien,
Schankwirtschasten,  Mühlen,  Werkstätten  mit  Motorbetrieben,  der
Bürsten-  und  Pinselmacherei  hinzugetreten,  —  geselltsichnunder
Kinderschutz.  Wir  erklären  rund  heraus,  daß  es  ohne  eine
Vermehrung  der  Gewerbeinspektoren  um  die  dreifache ­
  Zahl  nicht  möglich  sein  wird,  das  Gesetz  wirksam
durchzuführen,  es  sei  denn,  daß  sich  die  Behörden  entschlössen,
die  Arbeiter  selbst  zum  Gewerbeaufsichtsdienst  mit  heranzuziehen.
Das  Kinderschutzgesetz  sieht  in  §  21  vor,  daß  die  Über-
            
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