Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

wachung  der  Bestimmungen  ganz  oder  teilweise  den  in  §  139  b  der
©ero.örb.  genannten  Beamien  übertragen  werden  kann.  In  Preußen
(vgl.  Ausf.Best.  S.  Ziff.  27—32)  haben  sie  ein  neues  Maß  von
Arbeit  in  dem  Umfange  erhalten,  daß  cs  zu  der  Vermutung  berechtigt, ­
  die  Regierung  trage  sich  ernstlich  mit  dem  Gedanken  eines
Ausbaues  der  Gewerbeinspektion.  Gewerbeinspektor  Lösser-Offenbach
(Soz.  Praxis  XII,  Nr.  14)  schreibt,  daß  die  Gewerbeaufsichtsbeamten
ihre  qu.  Funktionen  trotz  Mithilfe  der  Lehrer,  Ärzte  und  Polizeibehörden ­
  nur  erfüllen  könnten  unter  Heranziehung  von  Arbeitern.
Er  widerlegt  sehr  treffend  die  Gründe,  welche  dagegen  angeführt
worden  sind  und  meint,  daß  gerade  der  Arbeiter  in  Ansehung
der  auf  eigenster  Erfahrung  beruhenden  „Kenntnisse  der  gesellschaftlichen, ­
  wirtschaftlichen  und  sittlichen  Zustünde  und  Anschauungen
der  Arbeiterfamilie,  des  Arbeiterhaushalts"  zur  Mitkontrolle  berufen
sei.  Befürchtungen,  daß  er  „seine  Kenntnisse  und  seine  Person
gegenüber  dem  Arbeitgeber  ausspielen  werde,  oder  von  seiten  der
Arbeiterorganisationen  der  Versuch  gemacht  werden  könnte,  den
Arbeiter  in  ihren  Einfluß  zu  ziehen,  um  so  die  Erreichung  einseitiger ­
  Forderungen  zu  ermöglichen,"  hegt  er  nicht,  verspricht  sich  auch
für  den  akademischen  Gewerbeaufsichtsbeamten  eine  Erweiterung  der
Kenntnis  der  gesellschaftlichen  Verhältnisse.
Nun,  wir  haben  diese  durchaus  wünschenswerte  Beteiligung
des  intelligenten  Arbeiters  an  der  Gewerbeaufsicht  uoch  nicht,  aber
das  Gesetz  ist  schon  da.  Und  weil  gleich  geholfen  werden  soll,  so
muß  der  Gewerbeinspektor  mit  dem  Kreisschulinspektor
und  Lehrer  Hand  in  Hand  gehen,  wie  in  Württemberg  vorgesehen. ­
  Werden  die  von  uns  empfohlenen  Wege  eingeschlagen,
namentlich  die  Verzeichnisse  richtig  geführt,  dann  ist  Kontrolle
vorhanden.  Den  Lehrern  wird  es  natürlich  nur  angenehm  sein,
wenn  intelligente  Arbeiter  im  Sinne  der  Vorschläge  an  der  Überwachung ­
  beteiligt  sind.
Man  würde  bei  der  ganzen  Gesetzgebung  weiter  gekommen  sein,
wenn  namentlich  die  Ausstellung  der  Arbeitskarte  von  der  vorherigen
  Anhörung  der  Schulbehörde  abhängig  gemacht  worden
wäre.  Die  Gewerbeinspektoren  werden  im  eigensten  Interesse  dafür
zu  sorgen  haben,  daß  die  Polizei  der  Schule  Mitteilung
            
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