Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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wurde,  und  die,  wie  erwähnt,  wahrscheinlich  mit  dem  Bergbaurechte
von  den  Kaisern  belieben  waren.  Jene  Schenkung  des  Grafen  Arnold
bestätigte  im  Jahre  1177  Friedrich  I.  mit  folgenden  Worten:
„montem  Vilanders  cum  fodinis  aliisque  possessionibus  ab  Arnolde ­
  comite  ecclesie  collatis  nec  non  et  fodinas  ferri,
que  apud  Furfillum  reperte  sunt  .  .  .  .  ut  praedictae  ecclesiae
memoratas  fodinas  tarn  in  monte  Vilanders,  quam  apud  Furfillum ­
  cum  omni  jure  et  utilitate,  que  nunc  vel  in  futurum  inde
provenire  poterit  libere  teneat  et  possideat 1 “.
Der  Kaiser  bestätigte  mithin  Bergwerke,  welche  auf  ihm  nicht  gehörigen ­
  Terrain  lagen.
Nach  dem  Vertrage  vom  Jahre  1185  versprachen  den  Bischöfen
alljährlich,  jeder  Gewerke  zwei  Talente,  jeder  Beamte  (Xaffar)  zwei
Talente,  jeder  für  eigene  Rechnung  Waschende  zwei  Talente,  jeder  für
fremde  Rechnung  Waschende  ein  Talent,  jeder  Schmelzer  zwei  Talente, ­
  jeder  Kiener  (Köhler)  zehn  Solidi  zu  zahlen.  Dafür  sollte  ihnen
der  Berg,  sowohl  Reichen  wie  Armen,  frei  sein.  Wenn  indes  jemand
eine  Grube  gräbt,  die  Ausbeute  abwirft  —  et  ad  lucrum  devenerit  —
so  soll  er  sich  mit  dem  Bischöfe  oder  seinem  Bergrichter,  gastaldio,
einigen.  Hiernach  erteilte  der  Bischof  das  Schürfrecht  gegen  bestimmte ­
  Abgaben,  aber  nicht  das  Bergbaurecht;  denn  die  Ausbeute
gebende  Grube  darf  der  Bergmann  nur  bauen,  wenn  er  sich  zuvor
über  die  zu  entrichtende  Abgabe  und  die  sonstigen  Bedingungen  des
Bergbaues,  z.  B.  über  die  Art  der  Bauhafthaltung  mit  dem  Bischof  oder
dessen  Richter  geeinigt  hat.  Die  Bergwerksabgabe  fließt  hiernach
nicht  aus  einer  damals  noch  nicht  bestandenen  Steuerhoheit,  sondern
aus  dem  Bergregal.  Noch  weniger  folgte  das  Bergregal,  wie  Zycha
behauptet,  aus  der  Abgabe  bzw.  der  Steuerhoheit.
Diese  Bestimmungen  scheinen  der  Annahme,  daß  der  Bischof
innerhalb  seines  Gebietes  ein  zunächst  zwar  angemaßtes  Bergregal  ausübte, ­
  keineswegs  entgegen  zu  stehen.  Es  kann  auch  nicht  auffallen,
daß  der  Bischof  als  Regalherr,  der  zu  sein  er  sich  anmaßte,  einen
Vertrag  mit  den  Bergleuten  abschloß.  Letztere  waren  nämlich  aus
Deutschland  eingewandert 3 .  Dieselben  zu  zwingen,  Bergbau  in  seinem
Gebiete  zu  treiben,  hatte  der  Bischof  kein  Recht  und  keine  Macht.
1  Sperges  S.  34,
2  Sperges  S.  52,  53.  Schon  die  Namen  der  Gewerken  beweisen  deutsche
Nationalität.  Z.  B.  Snitersack  (Schneidersack),  Crotenpach  (Kötenbach).  Auch
die  Bezeichnungen  Werhe  (Gewerke),  Xaffar  (Schaffer),  Wasser  (Wäscher),  Kener
(Kiener)  sind  bemerkenswert.  S.  auch  Schmollet,  Jahrbuch  XV  680.
            
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