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das Manifest vom 28. Juni 1782 1 aufgehoben worden. Unter dem
Einfluß der westeuropäischen, insbesondere französischen Theorien des
ausgehenden 18. Jahrhunders von der Freiheit des Grundbesitzes erklärt
die Zarin {§ 1), daß sie das Eigentumsrecht am Grundbesitz von der
Oberfläche auch auf das Innere, auch auf alle Mineralien und Metalle
ausgedehnt und bezogen wissen wolle. Und wenn § 8 noch die Bestimmung
enthält, daß von gewonnenem Gold und Silber der zehnte
Teil an die Reichskasse abzuführen sei, so ist dies zwar eine Reminiszenz
an das Bergregal, aber nicht ein Fortbestehen des Bergregals in Bezug
auf die Edelmetalle. ■ Denn alle Mineralien ohne Ausnahme sind pars
fundi und gehören dem Oberflächenbesitzer. Der Bergzehnt hat hier
daher nur den Charakter einer Abgabe, die kraft der Staatsoberhoheit,
nicht aber kraft eines Bergregals erhoben wird.
An diesem Rechtszustande ist, soweit es sich um privaten Grundbesitz
handelt, in späterer Zeit nichts geändert worden. Für das Gebiet
der Staatsländereien jedoch ist die Bergbaufreiheit wieder eingefuhrt
worden, und zwar durch das Gesetz vom 13. Juli 1806, welches
bestimmt: „Auf Staatsländereien, gleichwie ob sie an staatliche
Bergwerke grenzen oder nicht, hat ein jeder das Recht, nach Mineralien
zu suchen 1 2 .“ Es kann nicht zweifelhaft sein, daß nach Aufhebung
des Bergregals der Staat die Bergbaufreiheit für seine Ländereien
nur als Grundbesitzer, nicht als Regalherr erklären konnte. Dieser
Zustand ist auch jetzt noch in Rußland (ausgenommen Polen und
Finnland) der herrschende 3 4 .
Die Tyrolischen Bergwerksordnungen.
§ 16. Die älteste der Tyrolischen Bergwerksordnungen 2 ist der
am 24. März 1185 zwischen dem Bischof Albrecht von Trient und den
dortigen Silberbergleuten (silbrarii) in lateinischer Sprache abgeschlossene
Bergwerksvertrag, welcher zwar nicht seinem ersten Veröffentlicher,
wohl aber den Späteren als ein Beweis gegen die Regalität
1 I Poln. sobr. zak. No. 15447.
2 I Poln. sobr. zak. No. 22208 § 198.
3 Über das russische Bergrecht s. Stof, Gornoja prawo, St. Petersburg 1896.
4 S. hierzu Zycha, Ältestes Bergrecht S. 68 a. a. O. J. B. Mispoulet, Le
regime des mines ä l’epoque romaine etc. 1908, p. 87. Arndt, Zeitschrift für
Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung, Bd. 24 S. 59 f. Derselbe, Zeitschrift für die
gesamte Staatswissenschaft Bd. 70 S. 248.
0 Dieselben sind u. a. von „Joseph von Sperges auf Polenz usw., Tyrolische
Bergwerksgeschichte usw.“, Wien 1765, S. 263 ff. veröffentlicht.