Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

trieb  kamen,  stand  Grund  und  Boden  im  Harze  meist  im  Privateigentum ­
  anderer.  Die  ältesten  Harzer  Bergordnungen,  die  am  25.  April
1271  bestätigen  Jura  et  Libertates  Silvanorum,  deren  Inhalt  zweifellos
erheblich  weiter  in  die  Vergangenheit  zurückreicht 1 ,  berücksichtigen
neben  den  Gewerken  und  dem  derzeitigen  Bergregalherrn,  die  Grundeigentümer ­
  —  erfexen  —  im  Harze.
Die  Jura  et  Libertates  sind  in  Wagners  Corpus  Juris  Metallici
S.  1021  ff.  abgedruckt,  und  zugleich  ins  Hochdeutsche  übertragen.
Im  hochdeutschen  Texte  kommen  folgende  Stellen  vor:
„Die  Würfe  in  dem  Walde  gelegen,  gehören  zu  den  Bergen,
die  soll  niemand  nirgends  bringen;  er  tue  es  denn  mit  des
Eigentümers  Willen“

„Diejenigen,  die  Waldeigentum  im  Harze  haben,  die  sollen  des
Jahres  zwey  Mahl  jagen  und  zweyraal  fischen  zur  Erhaltung  ihres
ruhigen  Besitzes.“
Auch  sonst  ist  bekannt,  daß  zahlreiche  Personen  Besitzungen  im
Harze  hatten.  So  gehörte  einer  Gräfin  Adelheid  von  Clettenberg
Walkenried  mit  Äckern  und  Wäldern;  also  gerade  ein  Teil  desjenigen
Komplexes,  wo  der  Silberbergbau  umging.  Dieser  Gräfin  Adelheid
schenkte  Kaiser  Lothar  in  ihren  Besitzungen  „jus“,  quod  Wildbann
dicitur 1 .
Ferner  wird  von  zahlreichen  geistlichen  und  weltlichen  Grundbesitzern ­
  im  Harze  berichtet 8 .
Durch  dies  alles  wird  die  Behauptung  von  Zycha,  Ältestes  Bergrecht ­
  S.  73,  116,  Westhoff  1.  c.  S.  94  widerlegt,  daß  der  Kaiser  als
privater  Grundeigentümer  nur  auf  eigenen  Privatgrundstücken  Bergbau
betrieben  und  freigegeben  hat,  und  daß  die  ältesten  dortigen  Bergwerksurkunden ­
  Bestimmungen  Uber  die  Rechte  der  Grundeigentümer
vermissen  lassen;  denn  sonst  könnte  nicht  der  Waldeigentümer  (erfexen)
besonders  gedacht  werden.  Übrigens  hatte  Kaiser  Heinrich  V.  schon
im  Jahre  1131,  also  lange  vor  der  „Jura  et  libertates  sylvanorum“,
dem  Kloster  Reichersberg  im  Harz  das  Bergregal  auf  dessen  Gebiet
verliehen,  also  waren  damals  die  Bergwerke  im  Harz  nicht  pars  fundi 4 .
1  Die  Bergordnung  soll  fast  wörtlich  in  den  Goslarschen  Berggesetzen  vom
Jahre  1186  enthalten  gewesen  sein  (Meyer  S.  39).
2  Meyer  S.  4—37  a.  a.  O.
8  Meyer  1.  c.
4  S.  auch  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  Germ.  Abteilung,
            
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