Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bergleuth, aus denen Bergen, und aus der Erden Ertz hauen, dasselbe 
gar künstlich und genau suchen und finden.“ „Bergwerk“, sagt Hertt- 
wig “', sind diejenigen Oerter, da man nach Ertzen Schächte senket 
und Stollen treibet oder Schürfte wirffet.“ Das Brechen von Silber wird 
hiernach als Bergbau nicht angesehen werden können, wenn es, wie dies 
zur Zeit des Sachsenspiegels der Fall war, mittels einfacher Gräbereien 
von der Oberfläche ausgehend und ganz nahe der Oberfläche bleibend, 
ohne eigentliche bergmännische Technik durch sogenannten Pinzen 
oder Duckelbergbau geschah 1 2 * * * * * . Dagegen lassen das Freiberger wie 
das Iglauer und Schemnitzer Bergrecht ihrem ganzen Inhalte nach er 
kennen, daß sie einen Bergbau im eigentlichen Sinne des Wortes vor 
aussetzen. Auch das Löwenberger Bergrecht spricht ähnlich wie 
Sachsen- und Schwabenspiegel nur vom „Graben auf dem Acker“. Es 
ist hiernach anzunehmen, daß nur zum Graben oder Brechen von Gold 
nach dem Löwenberger Goldrecht und nur zum Graben oder Brechen 
von Silber nach dem Sachsen- und Schwabenspiegel die Erlaubnis des 
beteiligten Grundeigentümers nötig war. Für diese Auffassung läßt 
sich als innerer Grund der Umstand anführen, daß ein Graben von 
Silber oder Gold,' soweit die 'Gräbereien gingen, die Ackernutzung 
unmöglich machte, während ein eigentlicher Bergbaubetrieb nur einzelne 
Plätze zu Schacht- und Haldenanlagen dem Grundeigentümer entzog. 
Man kann selbst zugestehen, daß nach dem Sachsenspiegel der Silber 
und nach dem Löwenberger Goldrecht der Goldbergbau auf fremdem 
Grund und Boden nicht ohne Erlaubnis des Grundeigentümers betrieben 
werden durfte, ohne daß damit die Regalität des Silber- und Gold 
bergbaues geleugnet würde. Denn aus dieser folgt nicht, und dies 
dürfte gegen Böhlau (p. 16) anzuführen sein, daß sich der Grundeigen 
tümer die Zerstörung und Unmöglichmachung seiner Ackernutzung 
gefallen lassen müsse. Es lag ein ganz besonderer Grund vor, warum 
gerade beim Silber- und Goldbergbau Vorkehrungen zum Schutze der 
Grundeigentümer getroffen werden mußten. Um jene Zeit wollten Un 
zählige Gold und Silber durch leichte Mühe gewinnen 8 , so daß oft der 
1 Christoph Herttwig, Neues und vollkommenes Bergbuch . . . Dresden 
und Leipzig 1710, S. 6g. 
2 Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 81. Zivier bringt 
nr. 24 aus einer Abschrift des Sachsenspiegels (Anfang 14. Jahrhundert); „Silber 
muz ouch nimant brechen noch golt grabin uf eines anderen mannes gute, ane 
des willen des daz erbe ist; gibit her ime aber daz urloup, so mac her iz grabin, 
also daz dem vursten sin recht davon gebin. 
s Klotzsch, Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 35—52 u. a.
	        
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