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Bergleuth, aus denen Bergen, und aus der Erden Ertz hauen, dasselbe
gar künstlich und genau suchen und finden.“ „Bergwerk“, sagt Hertt-
wig “', sind diejenigen Oerter, da man nach Ertzen Schächte senket
und Stollen treibet oder Schürfte wirffet.“ Das Brechen von Silber wird
hiernach als Bergbau nicht angesehen werden können, wenn es, wie dies
zur Zeit des Sachsenspiegels der Fall war, mittels einfacher Gräbereien
von der Oberfläche ausgehend und ganz nahe der Oberfläche bleibend,
ohne eigentliche bergmännische Technik durch sogenannten Pinzen
oder Duckelbergbau geschah 1 2 * * * * * . Dagegen lassen das Freiberger wie
das Iglauer und Schemnitzer Bergrecht ihrem ganzen Inhalte nach er
kennen, daß sie einen Bergbau im eigentlichen Sinne des Wortes vor
aussetzen. Auch das Löwenberger Bergrecht spricht ähnlich wie
Sachsen- und Schwabenspiegel nur vom „Graben auf dem Acker“. Es
ist hiernach anzunehmen, daß nur zum Graben oder Brechen von Gold
nach dem Löwenberger Goldrecht und nur zum Graben oder Brechen
von Silber nach dem Sachsen- und Schwabenspiegel die Erlaubnis des
beteiligten Grundeigentümers nötig war. Für diese Auffassung läßt
sich als innerer Grund der Umstand anführen, daß ein Graben von
Silber oder Gold,' soweit die 'Gräbereien gingen, die Ackernutzung
unmöglich machte, während ein eigentlicher Bergbaubetrieb nur einzelne
Plätze zu Schacht- und Haldenanlagen dem Grundeigentümer entzog.
Man kann selbst zugestehen, daß nach dem Sachsenspiegel der Silber
und nach dem Löwenberger Goldrecht der Goldbergbau auf fremdem
Grund und Boden nicht ohne Erlaubnis des Grundeigentümers betrieben
werden durfte, ohne daß damit die Regalität des Silber- und Gold
bergbaues geleugnet würde. Denn aus dieser folgt nicht, und dies
dürfte gegen Böhlau (p. 16) anzuführen sein, daß sich der Grundeigen
tümer die Zerstörung und Unmöglichmachung seiner Ackernutzung
gefallen lassen müsse. Es lag ein ganz besonderer Grund vor, warum
gerade beim Silber- und Goldbergbau Vorkehrungen zum Schutze der
Grundeigentümer getroffen werden mußten. Um jene Zeit wollten Un
zählige Gold und Silber durch leichte Mühe gewinnen 8 , so daß oft der
1 Christoph Herttwig, Neues und vollkommenes Bergbuch . . . Dresden
und Leipzig 1710, S. 6g.
2 Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 81. Zivier bringt
nr. 24 aus einer Abschrift des Sachsenspiegels (Anfang 14. Jahrhundert); „Silber
muz ouch nimant brechen noch golt grabin uf eines anderen mannes gute, ane
des willen des daz erbe ist; gibit her ime aber daz urloup, so mac her iz grabin,
also daz dem vursten sin recht davon gebin.
s Klotzsch, Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 35—52 u. a.