Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

uralten  Berggewohnheiten  der  Bezirke,  in  denen  schon  zur  Römerzeit
Bergbau  umging,  daß  der  Römische  Staat  ähnlich  wie  zu  Vipaska  und
ähnlich  wie  später  die  Markgrafen  zu  Meißen  das  Eigentum  an  den
Bergwerken  sich  in  der  Weise  nutzbar  machten,  daß  sie  durch  ihre
Beamten  den  Bergbautreibenden  gewisse  Grubenfelder  zum  Abbau  gegen
hohe  Abgaben  zuteilen  ließen.  Zur  Römischen  Zeit  ging  in  den  heutigen ­
  Grafschaften  Cornwall,  Devonshire,  Derbyshire  und  Gloucestershire
  Bergbau  um  und  die  dort  noch  heute  zum  Teil  in  Kraft  bestehenden ­
  Gewohnheiten  reichen  nach  den  Überlieferungen  bis  in  die  Phönizierzeit ­
  und  jedenfalls  bis  in  die  Römerzeit  zurück 1 .
Daß  die  Römer  die  Britannier  nicht  gerade  glimpflich  behandelt
haben,  ist  genugsam  bekannt.  „Singulos  sibi  olim  reges  fuisse“,  heißt
es  beim  Tacitus 1  2 ,  „nunc  binos  imponi,  e  quibus  legatus  in  sanguinem,
procurator  in  bona  saeviret“.  An  einer  anderen  Stelle 3  wird  geklagt:
„Bona  fortunaeque  in  tributum  aggerantur,  annus  in  frumentum,
  corpora  ipsa  ac  manus,  silvis  ac  paludibus  emuniendis,  inter
verbera  ac  contumelias  conteruntur.  Nata  servituti  mancipia
serael  veneunt,  atque  ultro  a  dominis  aluntur,  Britannia  servitutem
suam  quotidie  emit,  quotidie  pascit
Neque  enim  arva  nobis  aut  metalla  aut  portus  sunt,  quibus  exercendis
  reservemur.“
Aus  der  Zeit  der  Angelsachsen  fehlen  alle  Nachrichten  über  den
Bergbau  in  England 4  * .  Indeß  haben  diese  aller  Wahrscheinlichkeit  nach
an  den  Einrichtungen  des  Bergbaues  nichts  geändert,  außer  daß  die
Bergwerke  ihren  Eigentümer  und  die  Bergbautreiber  ihren  Herrn  wechselten. ­
  Die  erobernden  Deutschen  ließen  die  Verhältnisse  im  Lande
bestehen,  nur  teilten  sie  es  unter  sich  ein 6 ,  d.  h.  nicht,  daß  sie  das
ihnen  zugewiesene  Land  selbst  bebauten,  sondern  daß  sie  Eigentümer
und  Herren  desselben  wurden  und  von  den  ihnen  untertänigen  Besitzern ­
  Abgaben  für  dessen  Benutzung  erhoben 6 .

1  Bainbridge  p.  557.
2  Agricola  XV.
3  Agricola  XII,  XXXI.
1  Nasse  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  11  S.  172.
3  Geschichte  und  heutige  Gestalt  der  englischen  Kommunalverfassung  oder
das  Selfgovernment  von  Dr.  Rudolf  Gneist,  2.  Auf!.,  Berlin  1863,  I  4  ff.
6  Daselbst  S.  6  ff.  Die  Berggewohnheiten  in  der  Grafschaft  Derbyshire
(unten  §  20),  die  inhaltlich  schon  vor  und  während  der  römischen  Herrschaft
gegolten  haben,  stimmen  im  wesentlichen  einerseits  mit  den  um  Vipasca  wie  mit
den  mittelalterlichen  deutschen  überein;  s.  auch  Binder,  Die  Bergwerke  im  Römi-
            
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