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den Stifter von Salzburg, den heiligen Rodbertus (Rudbertus, Ruper-
tus) und an spätere Erzbischöfe. Außer an den von Böhlau angezoge
nen Stellen befinden sich jene Annotationes im Anhang zu Juvavia
p. 18 seq., wie in Hundii Metropolis Salisburgensis Ratisponae 1729,
tom. I p. 20 seq. Wann der heilige Rupert nach Bayern kam, ist
zweifelhaft 1 . Der Verfasser von Juvavia setzt die Ankunft Ruperts in
Bayern nicht vor das 7. Jahrhundert; doch dürfte es den Quellenzeug
nissen gegenüber, nach welchen Rupert schon um 623 1 2 gestorben ist,
richtiger sein, sie schon ein Jahrhundert früher anzunehmen. Uber den
Inhalt der Schenkungen an Salzburg ist schon oben mehrfach ge
sprochen. Augenscheinlich hat Böhlau die Urkunden I, 3 und 4 auf-
geführt, weil seiner Ansicht nach der Besitz von Salzwerken durch die
Agilolfinger im Widerspruche mit einem Salzregale steht. Allein be
reits Lori weist in seiner Einleitung zur Sammlung des baierischen
Bergrechts darauf hin, daß bis zur Absetzung des Baiernherzogs Thassilo
die Agilolfinger die souveränen Herren, die Könige im Bayernlande
waren, welche sich unmittelbar nach Beendigung der Römerherrschaft
die Rechte der Römischen Kaiser wie überall, so auch an den Berg
werken beigelegt haben. Wenn dies auch nicht ganz richtig ist, und
vielmehr anzunehmen sein dürfte, daß der Baiernherzog der Hoheit des
Ostgoten- und später der des Frankenkönigs unterworfen war 3 , so steht
gleichwohl fest, daß Baiern wenigstens zum Frankenkönig nur in einer
äußerlichen Abhängigkeit gestanden hat 4 . Baiern blieb bis zur Zeit
des letzten Herzogs Thassilo ein Stammesherzogtum, die Herzogswürde
war erblich im Hause der Agilolfinger. Diesen wurde geradezu ein
regnum beigelegt, die Jahre wurden nach ihrer Herrschaft 5 gezählt und
für ihr Heil wurde in den Kirchen gebetet. Sie schlossen in den
inneren Angelegenheiten, wie Waitz ferner hervorhebt, die Reichsregie
rung aus, bis die Absetzung Thassilos durch Karl den Großen auch
die Unabhängigkeit des letzten deutschen Stammesherzogtums vernich
tete 6 . Es kann daher nicht auffällig sein, wenn die Baiernherzöge bis
zu jenem Zeitpunkte als Eigentümer der Salinen auftraten und Salz
zehnten erhoben. Sie verfügen in der Schenkungsurkunde Theodos
1 Juvavia p. 129 seq.
2 Hundii Metropolis p. I, 2.
3 Juvavia p. 127 seq.
4 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II 600, III 98 ff.
6 Z. B. „regnante Thassilone“ bei Waitz.
9 Rudolph Sohm, Die Altdeutsche Reichs- und Gerichtsverfassung, Weimar
1871, I 10, 11.