Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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von  jener  Saline  bezogenen  Abgaben  dem  Kloster  Königslutter  k  Erst
1139  aber  gelangten  die  Welfen  zur  Herrschaft  über  Lüneburg  und  die
dortige  Saline 3 .  Würde  nun  die  Saline  zu  Lüneburg  von  dem  Weifenherzog ­
  als  nostra  sulzia  bezeichnet,  so  ist  dies  in  demselben  Sinne  zu
verstehen,  wie  die  Könige  Englands,  Frankreichs  und  Böhmens,  die  in
ihren  Ländern,  auf  wessen  Gründen  auch  immer  belegenen,  von  Privatpersonen ­
  besessenen  und  betriebenen  Bergwerke  ihr  Eigentum  nannten.
Die  Saline  stand  im  Eigentume  des  Herzogs,  er  bezog  Einkünfte  daraus, ­
  er  war  aber  weder  Besitzer  noch  Betreiber,  hatte  auch  seine  Rechte
nicht  als  Besitzer  der  Oberfläche,  und  zwar  schon  deshalb  nicht,  weil
er  dies  gar  nicht  gewesen  ist.  Die  Worte  „haereditatem  patrum  nostrum“
  gehen  auf  die  Städte  Bardowiek  und  Lüneburg,  und  diese  konnten ­
  so  genannt  werden,  weil  sie  dem  Herzog  Heinrich  erblich  von
seinem  Vater  überkommen  waren  und  weil  sie  erbliche  und  allodiale
Besitzungen  seines  Hauses  waren 8 .
Jung,  welcher  die  Regalität  der  Saline  zu  Lüneburg  in  Abrede
stellt,  erklärt  p.  201  die  Worte  sulzia  nostra  damit:
„principem  respexisse  sulciam  in  territorio  suo  sitam,  cujus  illi
tamquam  regionis  domino  suprema  cura  incumbebat“.
Meines  Erachtens  lag  die  Sache  so:
Ursprünglich  waren  die  Kaiser,  als  Kaiser,  Herren  und  Eigentümer
der  Lüneburger  Sülze,  und  ihr  Recht  ist  später  auf  die  Welfen  übergegangen. ­
  Die  Kaiser  haben  ihr  Eigentum  in  der  Weise  benutzt,  daß
sie  das  Recht,  die  Sülze  auszuschöpfen  und  zu  sieden,  lehenweise  Privaten ­
  gegen  Abgaben  übertrugen,  deren  Nutzungs-  und  Besitzungsrechte ­
  später  in  der  Weise  erblich  wurden,  wie  solches  bei  Belehnungen
zur  gesamten  Hand  damals  statthaft  erschien 4 .  Die  Siedehäuser  und
sonstigen  für  die  Salzgewinnung  erforderlichen  Gegenstände  standen  im
Eigentume  der  Beliehenen,  waren  indes  wahrscheinlich  nur  Zubehör
zum  Nutzungs-  und  Besitzrecht  an  der  Sülze.
Dies  dürfte  sich  aus  folgendem  ergeben:
Die  Kaiser  erhoben  ehemals  Abgaben  von  der  Saline 6 ,  welche  sich
1  S.  oben  zu  Urkunde  39.
2  Manecke,  Kurze  Beschreibung  und  Geschichte  der  Stadt  Lüneburg,  Hannover ­
  1816,  S.  100  a.  a.  O.
3  S.  u.  a.  Joh.  Suibert  Seibertz,  Landes-  und  Rechtsgeschichte  von  Westfalen, ­
  Arnsberg  1861,  II  421  ff.  a.  a.  O.
4  Vgl.  Schröder  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte  Bd.  10  S.  260  ff.
a.  a.  O.
5  Jung  p.  191  seq.
            
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