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zahlreiche geistliche Territorialherren, Klöster, Stiftungen 1 und nebenbei
auch Privatpersonen durch den Besitz von Pfannen, Öfen usw. betei
ligt waren, während es doch feststeht, daß die gesamte Saline ehemals
den Agilolfingerherzögen gehörte.
Um die Regalität des Salzes zu widerlegen und dessen Zugehörig
keit zur Erdoberfläche zu beweisen, erscheint es also notwendig, daß
bei jeder Salzpfanne, bei jeder Salzstelle, bei jedem Salzhause, bei
jeder Salzquelle deren Lage und näheren Umstände angegeben wer
den. So gewiß man nun die bis zum i. Oktober 1865 bestandene
Regalität der Hallischen Salinen durch den Nachweis nicht widerlegen
kann, daß schon vorher zahlreiche Personen Siedekoten, Pfannen oder
Besitzungen und Rechte aller Art an ihnen besessen haben, so gewiss
kann die Zugehörigkeit der Salinen zur Erdoberfläche nicht durch den
Umstand dargetan werden, daß eine Pfanne einem Kloster von einer
Privatperson geschenkt worden ist. Selbst der Besitz ganzer Salinen
durch Privatpersonen steht an sich dem Salzregale nicht entgegen,
weil der Regalherr auch Salinen im ganzen oder alle Teile einer Sa
line Privaten übertragen kann. Es muß wiederholt darauf hingewiesen
werden, wie viele Bergwerke z. B. unter der Herrschaft des Bergrechts
des Allgemeinen Preußischen Landrechts im erblichen und frei ver
äußerlichen Besitze von Privatpersonen gewesen sind. Der Annahme,
daß die Anrechte an Salinen durch den Mitbesitz an der Erdober
fläche erworben sind, stehen die besprochenen Urkunden rücksichtlich
der Salinen zu Halle a. S., Lüneburg, Sülz, Werl und Soden entgegen,
bei denen teils mit Gewißheit, teils mit hoher Wahrscheinlichkeit sich
diese Rechte nicht von dem Oberflächenbesitzer, sondern von den
Inhabern des Bergregals herleiten. Die Irrigkeit der Ansicht, daß das
Recht zur Anlegung von Salinen mit dem Besitze jedes Grund und
Bodens verbunden gewesen sei, dürfte offenbar hervortreten, sobald
die Folgen einer solchen Ansicht ins Auge gefaßt werden. Wäre sie
richtig und hätte jeder beliebige Besitzer einer Handvoll Erde in
Lüneburg, Sülz, Werl, Reichenhall usw. auf seinem Besitztume einen
Salzbrunnen tiefer, als der, welcher die Salzwerke speiste, anlegen
dürfen, so hätte der letztere jederzeit und beliebig trocken gelegt
werden können! Darf man hiernach behaupten, daß der Besitz von
Salzpfannen, Siedehäusern u. dgl. m. durch Privatpersonen keineswegs
1 Die Besitzveränderungen an den einzelnen Brunnen, Siedehäusern, Pfannen
führt v. Koch-Sternfeld II von S. 104 bis 212, also auf mehr als too Seiten, und
doch nur unvollständig auf.