Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Was  dagegen  die  vorzitierte  Urkunde  vom  13.  Dezember  1016
anlangt,  so  wird  man  gleichfalls  annehmen  dürfen,  daß  jene  aquae
salsae  et  insulsae  in  Frose  wie  die  Markt-,  Zoll  und  Münzgerechtigkeit
daselbst  von  Kaiser  und  Reich  in  den  Besitz  des  Erzbistums  gelangt
sind  k
Viel,  viel  mehr  Urkunden  über  Salinen,  Salzpfannen,  Öfen,  Salzquellen ­
  als  Böhlau  und  Waitz  anführen,  finden  sich  in  dem  oft  angezogenen
Werke  von  Koch-Sternfeld,  welches  trotz  nicht  zu  verkennender  Mängel
neben  einem  überreichen  Material  den  grossen  Vorzug  besitzt,  daß  es
die  Urkunden  nicht  durch  einander  wirft,  sondern  nach  den  Salinen
selbst  ordnet.  Es  ist  nicht  unwichtig,  daß  von  Koch-Sternfeld,  wie
übrigens  auch  von  Muchar,  welche  so  genaue  Einsicht  in  die  alten
Urkunden  und  Saalbücher,  besonders  Süddeutschlands,  genommen  haben,
die  Regalität  der  Salinen  als  feststehend  annehmen.  Waitz  VIII,  272
selbst  stellt  nicht  einmal  die  Behauptung  auf,  daß  die  Privatbesitzer
von  Salinenteilen  diese  als  Nutzungsberechtigte  an  der  Oberfläche  erworben
hätten.  Wenn  aber  die  Zugehörigkeit  der  Salinen  zur  Oberfläche  nicht
angenommen  werden  soll  —  wie  anders,  als  durch  Verleihung  des  Regalherrn ­
  können  diese  in  Privatbesitz  gelangt  sein,  da  von  einem  Okkupationsrechte ­
  an  Salinen  auch  nicht  das  geringste  bekannt  ist?
Mindestens  darf  nach  Vorstehendem  behauptet  werden,  daß  die
von  Böhlau  und  die  von  Waitz  angeführten  Urkunden  vielleicht  die
Regalität  des  Salzes  nicht  positiv  beweisen,  daß  sie  aber  dieselbe  auch
nicht  widerlegen.
Ganz  gewiß  widerlegt  von  Inama-Sternegg,  Abhandlungen  der
Wiener  Akademie  der  Wissenschaften  1885  S.  576,  das  Salzregal  nicht,
wenn  er  anführt,  daß  sich  noch  Salinen  auch  auf  eigentlichem  Reichsgut ­
  befunden  haben  und  daß  Territorialherren,  die  auch  sonst  alle  Regalien
in  ihren  Herrschaften  besaßen,  wie  die  Wendenherzöge  (in  Mecklenburg,
Pommern  und  Polen)  Salzwerke  besaßen  bzw.  verliehen  unter  Vorbehalt
der  Abgaben;  s.  dagegen  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,
German.  Abteilung  24  S.  59.
Nun  gibt  es  aber  Urkunden,  welche  zugestandenermassen  nicht
anders  wie  durch  die  Annahme  eines  Salzregals  erklärt  werden  können.
Um  von  späteren  Urkunden  abzusehen,  so  erinnere  ich  an  die  Urkunde
vom  5.  Dezember  1064,  in  welcher  Heinrich  IV.  dem  Pfalzgrafen  von

1  Vielleicht  liegt  Frose  im  pagus  Neletice,  den  mit  „aquis  salsis  et  insulsis“
Kaiser  Otto  I.  am  n.  April  965  dem  Erzbischöfe  in  Magdeburg  geschenkt  hat
(Dreyhaupt  I  14).
            
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