Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Warum der Kaiser der metalla in Verbindung mit den tributa und 
census gedenkt, wenn diese wie etwa im Pandektenrechte nur als fruges 
agri aufzufassen wären, ist nicht abzusehen. Ich glaube, daß alle wo 
immer in ihren betreffenden Reichen befindlichen tributa, census und 
metalla den Söhnen des Kaisers zufallen sollten, eben weil sie als Könige 
ihrer Reiche gelten 1 . 
Im Jahre 823 bestätigt Ludwig der Fromme einen zwischen dem 
Bischöfe von Straßburg und einem Grafen des Nordgaues abgeschlossenen 
Tausch. Rücksichtlich des letzteren heißt es in der Bestätigungsurkunde 1 2 : 
„Et e contra dedit .... Comes ex suo proprio memo- 
rato Episcopo ad partem ecclesiae . . . . id est, .... areales 
duas cum casis et granea et de terra arabili jugera quadraginta 
sex .... ad Platpontaim areale um casa una, de terra arabil 
jugera quindecim prata ad carra quatuor et, wie es bei Grandidier 
heißt, Goldmarcha oder wie es bei Schöpflin heißt, Holzmarcha. 
Hält man selbst die erste Lesart für richtig, so steht nichts der An 
nahme entgegen, daß jener Graf die Goldmark vom Kaiser zu Lehen 
trug. Der Kaiser bestätigt ja auch das Tauschgeschäft. Grandidier 
bemerkt in der Anmerkung zum Worte Goldmarcha: 
„Goldmarcha innuit aurilegium seu jus colligendi aurum, quod 
Germani dicunt Goldwäsche. Jus illud adhuc hodie exercent Nobiles 
de Güntzer et Kempfen in ipso vico Plobsheim ratione feodi quod 
possident a Rege.“ 
Am 7. November 830 hatte Ludwig der Fromme einer von seinem 
Vater zu Frankfurt gestifteten Kapelle einige Ortschaften geschenkt. 
Karl der Kahle bestätigte im Jahre 881 3 diese Schenkungen und fügte 
denselben noch hinzu: 
„partem de omni conlaboratu videlicet de annona, foeno 
et argento de nostris indominicatis villis.“ 
Hieraus folgt, daß der Kaiser auf seinen Besitzungen Bergbau 
betreiben ließ, von dem er einen Teil des Ausgebrachten erhielt. Gegen 
das Bergregal beweist dies nichts. 
Die jetzt der Zeit nach folgende, für die Untersuchung erhebliche 
1 Ebenso Naudier p. 12. 
3 Grandidier, Histoire de l’eglise et des eAques-princes de Strassbourg 
tom. II, pifeces justificatoires p. 174, 175 und Schöpflin, Alsatia diplomatica I 
p. 71 seq. 
3 Hontheim, Historia Trevirensis diplomatica Aug. Vind. 1750, I p. 218.
	        
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