Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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II  2 1 .  „Es  sol  niemand!  macht,  noch  recht  haben,  einicherley
Bergkwerck  zu  verleihen,  in  unseren  Bergwercken,  so  allenthalben
um  Bernkastel  und  anderstwo  in  unserem  Ertzstifft  liegen,  weder
schurff,  noch  newfeng  (Neuen  Fund),  noch  alt  Zechen  oder  verlegene ­
  Gebew  .  .  .  allein  oder  verordnet  unser  Bergkmeister.  “
III  I ä .  „Wenn  einer  ein  frey  Schürften  rauth.  Es  sey  in
freyem  Feldt,  wo  es  wolle,  und  was  er  für  klufft  und  geng  emplöst,
oder  erschürft!,  der  ist  zu  demselbigen  der  erst  muther,  und  soll
vor  ihm  keiner  zugelassen  werden,  Erst  nach  ihm.“
Der  erste  Finder  ist  der  erste  Muter;  er  ist  nicht  durch  den  Fund
Eigentümer  geworden,  sondern  soll  nur  vor  anderen  befugt  sein,  das
Gefundene  zu  muten.
III  3.  „Wer  im  freyen  ungemessenen  Gebürg  am  ersten  new
klufft  und  Geng  verschrot,  oder  emplöst  ....  derselb  sol  vor
meniglich  als  der  erste  auffnemmer  zugelassen  werden.“
Der  Bergmeister  hat  Macht  und  Gewalt  —  III  4  —,  auf  alle  Metalle,
außer  auf  Eisen,  zu  verleihen  und  Mutung  anzunehmen,  soll  er  sich
zu  keiner  Zeit  weigern.  Es  sollen  auf  einmal  und  auf  einen  Mutzettel
nicht  über  eine  Fundgrube  und  die  beiden  nächsten  Maße  verliehen
werden.  Alle  Mutungen  müssen  binnen  14  Tagen  entblößt  und  hiernach ­
  durch  den  Bergmeister  am  Leihetage  bestätigt  werden.  III  6,  7.
Wer  alte  Zechen  —  III  9  —  als  landesherrliches  Freies  mutet,  hat
nachzuweisen,  daß  sie  acht  Tage  ohne  Erlaubnis  des  Bergmeisters  nicht
bauhaft  geblieben  sind.  Verliehene  Zechen  (Lehen)  werden  vom
Bergschreiber  eingetragen.  IX  1.
Art.  XXVI  I 3 .
„Nachdem  Uns  als  dem  Landtfürsten,  vermöge  unser  Regalien
von  allen  gewunnen  Ertz  und  Metallen  der  rechte  Zehende  zueigent
  und  gebühret,  soll  es  damit  gehalten  werden,  wie  solliches
bey  andern  Fürsten  und  Herrn  gebräuchlich  ....  ist.“
Das  Zehntrecht  folgt  nicht  aus  dem  Recht  des  Landesherrn,  Steuern
zu  erheben,  sondern  aus  seinem  Bergregal.
37.  Die  Hennebergische  Bergordnung  vom  18.  Dezember  1566 4 .
Art.  1:  „Damit  auch  Unsere  Bergwerken  geöffnet  werden  —
so  ordnen  wir,  daß  einem  jeden,  der  einen  neuen  unverschrotenen
1  Brassert  S.  106.  2  Brassert  S.  109.  3  Brassert  S.  195.
*  Brassert  S.  231  ff.  Die  Grafen  von  Henneberg  waren  seit  1216  vom  Kaiser
mit  dem  Bergregale  belieben.  Die  Urkunde  ist  oben  S.  157  mitgeteilt.
            
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