Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

1  Brassert,  Bergordnung  der  preußischen  Lande  S.  3  ff.

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es  zuvor  von  Unserm  Berg-Meister  oder  Berg-Richter  .  .  .  .
derselben  Ende  empfahen  oder  ausbitten  “
Art.  II  §  5:  „Fünde  nun  einer  einen  Gang  mit  Erzt,  Spur  oder
Anzeigung  eines  Berg-Werks,  und  schürfet,  oder  öffnet  darauf,
und  will  es  emphahen  oder  ausbitten,  und  ein  anderer  käme  und
ihn  davon  dringen  und  mit  dem  Verfahren  füreilen  wolte,  der  soll
da  kein  Recht  haben,  sondern  der  Berg-Meister  oder  Bergrichter
soll  es  dem  leihen,  der  es  am  Ersten  gefunden  uud  geöffnet  hat,
doch  daß  derselbe  mit  dem  Lehen  zu  begehren  und
auszubitten  über  drey  Tage  nicht  verziehe,  sonst  mag  es  der  Berg-Meister,
  oder  Berg-Richter  wohl  einem  andern  leihen,  damit
die  Bergwerke  an  Tag  kommen  “
35.  Die  Nassau-Katzenelnbogensche  Bergordnung  vom  1.  Mai  15S9 1 :
Alle  Bergwerke,  die  entdeckten  und  noch  unentdeckten,  die  betriebenen ­
  und  die  feiernden  sind  die  Regalherrn,  der  sie  seine  (unsere)
nennt  und  über  dieselben  wie  über  die  seinigen  verfügt.  Bergbaufreiheit
besteht  aus  dem  Willen  des  Regalherrn.
„Wir  lassen  auch  jetzigen  und  künfftigen  Gewerken,  allenthalben
in  Unserer  Grafschaft  Nassau,  in  eines  jeden  Güthern  und  Grund,
in  Hauss  und  Hoff  (ausgescheiden  unter  Tisch,  Bett  und  Feuerstatt) ­
  einzuschlagen  und  zu  suchen  zu.“
Der  Regalherr  behält  sich  den  Zehnten  vor,  gibt  aber  den  Gewerken
Holzgerechtigkeit.  Er  setzt  (Art.  1)  Bergvoigte,  Bergmeister,  Geschworene,
Berg-,  Gegen-  und  Hüttenschreiber  ein,  die  seinen  und  der  Gewerken
Nutzen  fordern  sollen.  Die  Geschworenen  (Art.  4)  sollen  sehen,  daß
dem  Landesherrn,  den  Gewerken  und  den  gemeinen  Bergwerken  zu
Nutz  gebaut  werde.  Der  Bergmeister  soll  Macht  und  Gewalt  haben,
auf  alle  Metalle  zu  verleihen  und  Mietung  (Mutung)  des  Aufnehmens
soll  er  zu  keiner  Zeit  und  niemanden  weigern.  Art.  10.  Wer  ein
Lehen  aufnehmen  will,  soll  zum  Bergmeister  kommen  und  sprechen:
„Herr  Bergmeister  ich  begehre  meines  gnädigen  Herrn  als  des
Land-Herrn  dieses  Bergwerckes  Freiheit.“
Art.  12  lautet:
„Item  hat  einer  einen  neuen  Gang  Finden,  der  hiervor  nicht
verleimet  ist,  und  begehrt  denselben  von  dem  Bergmeister  zu  Lehen
zu  empfangen,  demselbigen  soll  der  Bergmeister  ....  6  Wehre
auf  dem  Gang  ....  zu  einer  Fundgruben  leyhen.“
            
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