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Suchen der regalen Mineralien freigegeben haben. Somit der Bergbau
nicht freigegeben war, gab es natürlich auch keine Erstfinderrechte. Es
kam nicht selten vor, daß die Regalherren zwar im allgemeinen den
Bergbau freigaben, daß sie aber in gewissen Distrikten sich ihn
ausschließlich vorbehielten 1 . Selbst nachdem sie den Bergbau freigegeben
hatten, konnten durch die bloße Erklärung ihrer Bergverwaltungsbehörden
gewisse Felder ihnen zum eigenen Betriebe reserviert und die Mutung
durch andere Bergbaulustige, der Freierklärung ungeachtet, ausgeschlossen
werden. Dies war allgemeiner, durch die Theorie und Rechtsprechung
sanktionierter Brauch * 1 2 .
Es ist streitig, ob die Feldesreservation noch erfolgen kann, wenn
auf Grund der geschehenen Freierklärung ein bergrechtlicher Fund
gemacht war. Meines Erachtens kommt es hierbei auf den Inhalt der
Freierklärung an. Wenn der Regalherr, wie im Allgemeinen Preußischen
Landrecht und den meisten Bergordnungen geschehen ist, den Finder
in gewissen Fällen für befugt erklärt, zu verlangen, daß ihm eine Fundgrube
verliehen werde, so kann die Bergverwaltungsbehörde nicht, nachdem
der Finder im Vertrauen auf solche Erklärung einen Fund gemacht
hat, ihm den bereits erworbenen Anspruch auf die Fundgrube wieder
(Freierklärung des Bergbaues)“; ferner Erkenntnisse des Reichsgerichts vorn 8. März
1890 bei Daubenspeck, Sammlung I 34 und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 31
S. 386; s. Beyer, Bergstaatslehre cap. 941, 8013. Cancrin, Abhandlung von der
Natur und Errichtung einer Bergbelehnung §§ 10, n. Köhler, Anleitung S. 11g.
Karsten, Grundriß der deutschen Bergrechtslehre 1823, §§ 22, 25. Zerenner, Lehr
buch des deutschen Bergrechts 1862, § 156. P. Laband in der Zeitschrift für
Bergrecht Bd. 20 S. 22 f. Zachariae in Reyschers Zeitschrift für deutsches Recht
Bd. 13 S. 373. v. Gerber, Deutsches Privatrecht S. 58. Walter, Deutsches Pri
vatrecht S. 109 und besonders Heinrich Achenbach in seiner Schrift: Die Rechts
gültigkeit der Distriktsverleihung, Köln 185g, und in der Zeitschrift für Bergrecht
Bd. 85 S. 219 f.
1 Sog. Feldesreservationen, s. oben § g.
2 Karsten § 23 S. 22, 23. Plenarbeschluß des Ober-Tribunals zu Berlin vom
3. Oktober 1849 (Entsch. Bd. 19 S. 44 ff., Präjudiz 2144):
„Im Bereiche, der Cleve-Märkischen Bergordnung genügt die durch die
Bergverwaltungsbehörden erklärte Reservation eines gewissen Feldes zum
Betriebe des Bergbaues für den Fiskus, um, der Freierklärung des Berg
baues ungeachtet, die Mutung desselben durch andere Bergbaulustige aus
zuschließen.“
Vgl. auch die Erkenntnisse des nämlichen Gerichts vom 22. Juni 1874 (in der
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 96) aus dem Geltungsgebiete der schlesischen
Bergordnung und vom 7. September 1874 (ebendas, und in Striethorst XCII 219ff.
abgedruckt) u. a. m.; s. auch H. Achenbach, Die Rechtsgültigkeit der Distrikts
verleihungen. Köln 1859, und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 8 S. 219 f.