Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Suchen der regalen Mineralien freigegeben haben. Somit der Bergbau 
nicht freigegeben war, gab es natürlich auch keine Erstfinderrechte. Es 
kam nicht selten vor, daß die Regalherren zwar im allgemeinen den 
Bergbau freigaben, daß sie aber in gewissen Distrikten sich ihn 
ausschließlich vorbehielten 1 . Selbst nachdem sie den Bergbau freigegeben 
hatten, konnten durch die bloße Erklärung ihrer Bergverwaltungsbehörden 
gewisse Felder ihnen zum eigenen Betriebe reserviert und die Mutung 
durch andere Bergbaulustige, der Freierklärung ungeachtet, ausgeschlossen 
werden. Dies war allgemeiner, durch die Theorie und Rechtsprechung 
sanktionierter Brauch * 1 2 . 
Es ist streitig, ob die Feldesreservation noch erfolgen kann, wenn 
auf Grund der geschehenen Freierklärung ein bergrechtlicher Fund 
gemacht war. Meines Erachtens kommt es hierbei auf den Inhalt der 
Freierklärung an. Wenn der Regalherr, wie im Allgemeinen Preußischen 
Landrecht und den meisten Bergordnungen geschehen ist, den Finder 
in gewissen Fällen für befugt erklärt, zu verlangen, daß ihm eine Fundgrube 
verliehen werde, so kann die Bergverwaltungsbehörde nicht, nachdem 
der Finder im Vertrauen auf solche Erklärung einen Fund gemacht 
hat, ihm den bereits erworbenen Anspruch auf die Fundgrube wieder 
(Freierklärung des Bergbaues)“; ferner Erkenntnisse des Reichsgerichts vorn 8. März 
1890 bei Daubenspeck, Sammlung I 34 und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 31 
S. 386; s. Beyer, Bergstaatslehre cap. 941, 8013. Cancrin, Abhandlung von der 
Natur und Errichtung einer Bergbelehnung §§ 10, n. Köhler, Anleitung S. 11g. 
Karsten, Grundriß der deutschen Bergrechtslehre 1823, §§ 22, 25. Zerenner, Lehr 
buch des deutschen Bergrechts 1862, § 156. P. Laband in der Zeitschrift für 
Bergrecht Bd. 20 S. 22 f. Zachariae in Reyschers Zeitschrift für deutsches Recht 
Bd. 13 S. 373. v. Gerber, Deutsches Privatrecht S. 58. Walter, Deutsches Pri 
vatrecht S. 109 und besonders Heinrich Achenbach in seiner Schrift: Die Rechts 
gültigkeit der Distriktsverleihung, Köln 185g, und in der Zeitschrift für Bergrecht 
Bd. 85 S. 219 f. 
1 Sog. Feldesreservationen, s. oben § g. 
2 Karsten § 23 S. 22, 23. Plenarbeschluß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 
3. Oktober 1849 (Entsch. Bd. 19 S. 44 ff., Präjudiz 2144): 
„Im Bereiche, der Cleve-Märkischen Bergordnung genügt die durch die 
Bergverwaltungsbehörden erklärte Reservation eines gewissen Feldes zum 
Betriebe des Bergbaues für den Fiskus, um, der Freierklärung des Berg 
baues ungeachtet, die Mutung desselben durch andere Bergbaulustige aus 
zuschließen.“ 
Vgl. auch die Erkenntnisse des nämlichen Gerichts vom 22. Juni 1874 (in der 
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 96) aus dem Geltungsgebiete der schlesischen 
Bergordnung und vom 7. September 1874 (ebendas, und in Striethorst XCII 219ff. 
abgedruckt) u. a. m.; s. auch H. Achenbach, Die Rechtsgültigkeit der Distrikts 
verleihungen. Köln 1859, und in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 8 S. 219 f.
	        
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