Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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herrscht  in  der  Rechtsprechung 1 .  Zwar  beruft  sich  Klostermann 1  2  für
seine  Ansicht,  daß  schon  durch  die  Mutung  ein  vorerst  allerdings  nur
bedingtes  Bergwerkseigentum  geschaffen  werde,  auf  den  Umstand,  daß
die  gemuteten  Felder  dem  Muter  bestätigt  werden,  ihm  also  schon
früher  gehört  haben  müssen.  Allein  die  mitgeteilten  Bergordnungen
zeigen,  daß  die  Felder  nicht  bloß  bestätigt,  sondern  auch  verliehen
werden.  Bestätigt  wird  das  gemutete  und  hernach  verliehene  Feld
dadurch,  daß  es  ins  Bergbuch  eingetragen  wird 3 .  Die  Eintragung
schafft  kein  Bergbaurecht,  dieses  entsteht  durch  die  Verleihung.  Die
Bestätigung  hat  insofern  eine  besondere  Bedeutung,  als  nach  der  Mutung
der  Muter  den  gemuteten  Gang  entblößen  muß  und  die  Bestätigung
nur,  wenn  dies  wirklich  geschehen  ist,  erfolgen  kann.  Der  Ausdruck
„Bestätigung“  dürfte  unschwer  zu  erklären  sein.  Zuerst  hat  der  Bergbaulustige ­
  zu  muten  —  und  Mutungen  anzunehmen,  soll  bekanntlich
der  Bergmeister  niemandem  und  zu  keiner  Zeit  verweigern.  Nach
der  Mutung  hat  der  Muter  den  gemuteten  Gang  zu  entblößen.  Wenn
er  dies  getan  hat,  wird  ihm  die  bereits  angenommene  Mutung  bestätigt.
Gegen  die  Ansicht,  daß  die  Mutung  ein  und  zwar  resolutiv  bedingtes
Bergwerkseigentum  schaffe,  spricht  der  Umstand,  daß  kein  Muter  vor
der  Verleihung  über  Bergwerksminerialien  verfügen,  insbesondere  sich
solche  zueignen  darf 4 .  Die  Mutung  begründet  auch  keine  „deutsch-1
  Die  Mutung  hat  gemeinrechtlich  nicht  die  Kraft  der  Okkupation,  das
Muten  enthält  nur  das  Bewerben  um  die  Verleihung,  welches  nicht  Eigentum
gewährt,  wird  in  einem  Erkenntnisse  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  28.  Oktober ­
  1862  ausgeführt  (Striethorsts  Archiv  XLVII  122);  s.  auch  Achenbach,  Deutsches ­
  Bergrecht  I  378.  Erkenntnisse  des  Ober-Tribunals  vom  7.  September  1869
(Entsch.  Bd.  62  S.  289),  vom  22.  Januar  1872  in  Striethorsts  Archiv  für  Rechtsfälle ­
  LXXXVI  30  (Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  13  S.  125),  vom  12.  Februar  1815
(Entsch.  Bd.  79  S.  196,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  16  S.  318).
2  In  seinem  Lehrbuch  des  preußischen  Bergrechts  S.  148  a.  a.  O.
•  Herttwig,  Bergwörterbuch  zum  Worte  Bestätigung  S.  74,  75;
§  1:  „Bestätigung  geschieht,  wenn  dem  Lehnträger  eine  gewisse  bergmännische ­
  Refier  Feld,  vom  Bergmeister  in  Lehn  gereichet  und  mit  seinem
besonderen  Namen  ins  Buch  eingeschrieben  wird.“
§  2:  „Es  muß  aber  der  Verley-  und  Bestätigung  (denn  verleyhen  und  bestätigen ­
  ist  ein  Actus)  alle  zeit  die  Muthung  vorhergehen.“
§  4:  „Und  im  Falle  die  Bestätigung  nicht  geschieht,  fallet  das  Gemuthete
wieder  hin  und  wird  kraftlos.“
S.  auch  Hake,  Kommentar  §  164  ff.
*  S.  auch  für  das  heutige  Recht  Baron  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht
Bd.  19  S.  45  und  besonders  §  50  des  preußischen  Berggesetzes  vom  24.  Juni
(Fassung  Artikel  37  I  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
vom  20.  September  1899,  Gesetzsammlung  177):  „Das  Bergwerkseigentum  wird
            
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