Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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rechtliche  Gerechtigkeit“ 1 ,  und  zwar  keine  deutschrechtliche,  weil  sich
das  nämliche  Rechtsinstitut  mit  derselben  Wirksamkeit  von  alters  her
auch  in  den  übrigen  Ländern,  z.  B.  in  England  und  Italien  vorfindet,
und  keine  Gerechtigkeit,  weil  sie  überhaupt  kein  dingliches  Recht,  kein
Recht  von  irgend  welcher  Dauer,  noch  endlich  die  Besitzstörungsklage  ^
verschafft.  Die  Mutung  bestrickt  nicht,  wie  Achenbach  glaubt,  das
Oberflächeneigentum,  noch  wie  Baron *  1  2  3  annimmt,  das  gemutete  Mineral.
Nur  Rechte,  deren  unmittelbarer  Gegenstand  eine  körperliche  Sache
ist,  sind  dingliche 4 .  Der  unmittelbare  Gegenstand  der  Mutung  ist  nicht
das  gemutete  Mineral,  sondern  die  Bitte,  das  Begehren,  das  Verlangen;
oder,  wie  das  preußische  Obertribunal 5  sagt,  das  Bewerben  um  Verleihung; ­
  la  demande  en  concession,  wie  es  im  französichen  Rechte
heißt 6 .  Dieser  Bitte  ist  nur  in  dem  Falle  Gehör  zu  schenken,  wenn
der,  von  dem  sie  zu  erfüllen  ist,  die  Erfüllung  im  voraus  zugesichert
hat.  Wo,  wie  in  Frankreich 7 ,  es  von  dem  Ermessen  der  Behörden
abhängt,  ob  sie  der  Mutung  willfahren  wollen,  wird  nicht  von  einer
Gerechtigkeit  die  Rede  sein  können.  Dies  gilt  auch  für  Bergordnungen
nach  Art  der  Schlesischen  und  Halberstädtischen,  in  welchen  der
Regalherr  erklärt,  nach  seinem  Gutbefinden  die  regalen  Mineralien  selbst
zu  bauen  oder  andere  damit  zu  beleihen,  nach  welchen  Bergordnungen
er  des  Fundes  und  der  Mutung  ungeachtet,  das  gemutete  Mineral  für  sich
behalten  darf.  Aber  selbst  da,  wo  dem  Muter  die  Befugnis  beigelegt

durch  die  Verleihung  begründet,  sowie  durch  Konsolidation,  Teilung  von  Grubenfeldern ­
  oder  Austausch  von  Feldesteilen  erworben.  Dafür,  daß  nicht  schon  die
Mutung,  sondern  erst  die  Verleihung  bzw.  Betätigung  der  Konsolidation  und  Teilung ­
  Bergwerkseigentum  schafft  (konstituiert),  s.  auch  Entsch.  des  Reichsoberhandelsgerichts ­
  Bd.  18  S.  265,  Bd.  21  S  269,  des  Reichsgerichts  Bd.  2  S.  299,
des  Oberverwaltungsgerichts  Bd.  48  S.  132,  Bd.  50  S.  87  und  sämtliche  Kommentatoren ­
  zu  §  50  des  Preußischen  Berggesetzes  (Arndt,  4.  Auf!.,  S.  38,  44).
1  Vgl.  hierüber  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  426  ff.
2  S.  für  das  heutige  Recht  Baron  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  19  S.  49.
3  Daselbst  S.  53.
*  Windscheid,  Pandekten,  3.  Auf!.,  I  90,  §  40.  Preußisches  Landrecht  I,
Tit.  2,  §  126.  Nach  der  zutreffenden  Ansicht  von  Völkel,  Grundzüge  des  preußischen ­
  Bergrechts  1914,  S.  67,  ist  die  Mutung  ein  absolutes,  vererbliches  und  veräußerliches,
  aber  kein  dingliches  Recht.
5  Erkenntnis  vom  28.  Oktober  1862  (Striethorsts  Archiv  XLVII  122).
3  Karsten  §§  92  ff.
7  Art.  16,  Code  des  mines  vom  Jahre  1810;  „Le  gouvernement  juge  des
motifs  ou  considerations,  d’aprüs  lesquels  la  preference  doit  etre  accordee  aux
divers  demandeurs  en  concessions,  qu’ils  soient  proprietaires  de  la  surface,  inventeurs
  ou  autres.“
            
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