Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

günstigten  dahin,  daß  dieser  sein  Vorrecht  anerkenne 1 .  Es  ist  ganz
unstreitig,  daß  ein  dingliches  Recht  nur  durch  die  Eintragung  in  das
Grundbuch  und  nicht  durch  die  Verpfändungserklärung  des  eingetragenen
Eigentümers  oder  durch  die  Präsentaition  dieser  Erklärung  entsteht 1  *  3 .
Es  ist  auch  von  keiner  Seite  die  Präsentation  einer  Verpfändungserklärung
als  eine  bedingte  Hypothek,  oder  als  eine  deutschrechtliche  Gerechtigkeit ­
  überhaupt,  oder  als  eine  solche  gegenüber  dritten  Gläubigern
aufgefaßt  werden.  Diese  bestrickt  auch  weder  das  Grundstück,  noch
den  betreffenden  Lokus.  Es  dürfte  endlich  die  Mutung  nicht  mit  Baron 3
als  beginnendes  Bergwerkseigentum  zu  bezeichnen  sein.  Ebensogut  könnte
man  den  Klageantrag  als  ein  beginnendes  Urteil,  den  Antrag  auf  Eintragung ­
  einer  Hypothek  als  eine  beginnende  Hypothek,  den  Kauf  einer
Sache  als  beginnendes  Eigentum  bezeichnen.  Vielmehr  ist  die  Mutung
nicht  mehr  und  nicht  weniger  als  ein  spezifisch  bergmännischer  Akt,
nämlich  das  Gesuch  um  Verleihung  des  Bergbaurechts 4 .  Auf  positiver,
von  dem  gemeinen  Rechte  abweichender 5  Vorschrift  beruht  es,  wenn
nach  einzelnen  Berggesetzen  jüngere  Mutungen  so  lange  unstatthaft  und
von  vornherein  als  ungültig  zurückzuweisen  sind,  wie  noch  eine  ältere
selbst  von  demselben  Muter 6  auf  dasselbe  Feld  eingelegte  und  noch  nicht
zurückgewiesene  Mutung  besteht.  Eine  solche  Vorschrift  beschränkt  das
Recht,  Mutungen  einzulegen,  aber  sie  gibt  dem  älteren  Muter  kein  neues
und  zumal  kein  dingliches  Recht  auf  das  von  ihm  gemutete  Feld.
Die  rechtliche  Natur  der  regalen  Mineralien  vor  und  nach
der  Verleihung.  Das  Bergwerkseigentum.
§  29.  Vier  verschiedene,  indes  teilweise  in  einander  übergehende
Ansichten  bestehen  über  die  rechtliche  Natur  der  regalen  Mineralien,
und  zwar  die  folgenden:
1  Preußisches  Landrecht  I,  20,  §§  500  fr.,  Erkenntnis  des  Ober-Tribunals  vom
10.  November  1865  (Striethorsts  Archiv  LXII  30,  B.G.B.  §§  883  f.).
a  Förster-Eccius,  Preußisches  Privatrecht  §§  193,  198,  B.G.B.  §  873.
3  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  19  S.  53.
4  Doch  geht  die  Praxis  in  Preußen  dahin,  Klagen  eines  Muters  gegen  einen
andern  aus  dem  Bergrecht  nur  im  dinglichen  Gerichtsstände  zuzulassen;  vgl.  dazu
Entsch.  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  Bd.  73  S.  121,  Bd.  215,  225  und  in  der
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  29  S.  405,  Bd.  52  S.  123,  ferner  die  Kommentare
von  Fürst-Thielmann,  Brassert-Gottschalk  und  Arndt  zu  §  14  des  preußischen  Berggesetzes. ­

3  Vgl.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  403,  404.  Im  Allgem.  Preußischen
Berggesetz  vom  24.  Juni  1865  besteht  eine  solche  Vorschrift  nicht.
6  S.  §  15  A.B.G.  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1907  und  Arndt
Anm.  5  zu  §  15  A.B.G.
            
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