nung, als sie ihnen bei neuentdeckten Gruben ein Vorzugsrecht verlieh 1 .
Allseitig war man darüber einig, daß die Nation das ihr eingeräumte
Verfügungsrecht nicht monopolistisch, noch zu fiskalischen Zwecken
gebrauchen sollte 1 2 . Auf diesen Grundsätzen beruht das Gesetz vom
28. Juli 1791.
Auch das loi des mines vom 21. April 1810 hält die Trennung
des Verfügungsrechtes Uber die Bergwerksmineralien vom Grundeigen-
tume aufrecht. Niemand, auch nicht der Grundeigentümer, darf ohne
staatliche Verleihung Bergwerke betreiben 3 . Vor ihrer Verleihung sollen
sie, so sagte Napoleon, einen Teil des Grundeigentums bilden; doch fügte
er hinzu, daß sie nur (auch vom Grundeigentümer) auf Grund eines
Konzessionsaktes von seiten des Staatsoberhauptes gewonnen werden
dürfen 4 5 . Die Erteilung der Konzession hängt lediglich vom Ermessen
der Behörde ab; weder der Grundeigentümer, noch der Finder haben
einen Anspruch darauf 6 gemäß der Ansicht Napoleons, „que l’acte de
concession determinera suivant les circonstances, si la preference doit
etre accordee au proprietaire (de la surface) ou ä l’inventaire et ä quel
proprietaire eile est due°“. Die Verleihung gibt ein neues, volles Sach-
eigentum 7 . Den Interessen der Grundeigentümer wird (Art. 6 und 42)
insoweit Rechnung getragen, als in der Verleihungsurkunde dem Be
rechtigten gewisse Leistungen an diese auferlegt werden. Zur Vornahme
von Schürfarbeiten auf fremdem Grund und Boden bedarf man einer
schriftlichen Erlaubnis des Staates, welche zugleich eine Entschädigung
an den Grundeigentümer festsetzt.
Wenn die Frage aufgeworfen wird, ob nach den vorstehend ent
wickelten Prinzipien der französischen Berggesetze aus den Jahren 1791
1 Achenbach, Französisches Bergrecht S. 71 ff.
2 „Es bedeutet also“, sagte Mirabeau, „in dem Gesetzentwürfe der Ausdruck
Nationaleigentum oder ein der Verfügung der Nation unterworfenes Eigentum,
daß die Nation das Recht hat, die Bergwerke zu konzedieren.“
3 Art. 5: „Les mines ne peuvent ötres exploitees qu’en vertu d’un acte de
concession“ ....
1 „II faut d’abort“ — waren seine Werke (Achenbach, Französisches Bergrecht
S. 120) — „poser clairement le principe, que la mine fait partie de la propri&d
de la surface. On ajoutera, que cependant eile ne peut etre exploitee qu’en vertu
d’un acte du souverain.“
5 Art. 16.
6 S. Achenbach, Französisches Bergrecht S. 137.
7 Art. 19: „Du moment oü une mine sera concödee meme au proprietaire
de la surface, cette propriete sera distinguee de celle de la surface et desormais
consideree comme propriete nouvelle, sur laquelle de nouvelles hypotlTques pourrons
etre assises.“