Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

nung, als sie ihnen bei neuentdeckten Gruben ein Vorzugsrecht verlieh 1 . 
Allseitig war man darüber einig, daß die Nation das ihr eingeräumte 
Verfügungsrecht nicht monopolistisch, noch zu fiskalischen Zwecken 
gebrauchen sollte 1 2 . Auf diesen Grundsätzen beruht das Gesetz vom 
28. Juli 1791. 
Auch das loi des mines vom 21. April 1810 hält die Trennung 
des Verfügungsrechtes Uber die Bergwerksmineralien vom Grundeigen- 
tume aufrecht. Niemand, auch nicht der Grundeigentümer, darf ohne 
staatliche Verleihung Bergwerke betreiben 3 . Vor ihrer Verleihung sollen 
sie, so sagte Napoleon, einen Teil des Grundeigentums bilden; doch fügte 
er hinzu, daß sie nur (auch vom Grundeigentümer) auf Grund eines 
Konzessionsaktes von seiten des Staatsoberhauptes gewonnen werden 
dürfen 4 5 . Die Erteilung der Konzession hängt lediglich vom Ermessen 
der Behörde ab; weder der Grundeigentümer, noch der Finder haben 
einen Anspruch darauf 6 gemäß der Ansicht Napoleons, „que l’acte de 
concession determinera suivant les circonstances, si la preference doit 
etre accordee au proprietaire (de la surface) ou ä l’inventaire et ä quel 
proprietaire eile est due°“. Die Verleihung gibt ein neues, volles Sach- 
eigentum 7 . Den Interessen der Grundeigentümer wird (Art. 6 und 42) 
insoweit Rechnung getragen, als in der Verleihungsurkunde dem Be 
rechtigten gewisse Leistungen an diese auferlegt werden. Zur Vornahme 
von Schürfarbeiten auf fremdem Grund und Boden bedarf man einer 
schriftlichen Erlaubnis des Staates, welche zugleich eine Entschädigung 
an den Grundeigentümer festsetzt. 
Wenn die Frage aufgeworfen wird, ob nach den vorstehend ent 
wickelten Prinzipien der französischen Berggesetze aus den Jahren 1791 
1 Achenbach, Französisches Bergrecht S. 71 ff. 
2 „Es bedeutet also“, sagte Mirabeau, „in dem Gesetzentwürfe der Ausdruck 
Nationaleigentum oder ein der Verfügung der Nation unterworfenes Eigentum, 
daß die Nation das Recht hat, die Bergwerke zu konzedieren.“ 
3 Art. 5: „Les mines ne peuvent ötres exploitees qu’en vertu d’un acte de 
concession“ .... 
1 „II faut d’abort“ — waren seine Werke (Achenbach, Französisches Bergrecht 
S. 120) — „poser clairement le principe, que la mine fait partie de la propri&d 
de la surface. On ajoutera, que cependant eile ne peut etre exploitee qu’en vertu 
d’un acte du souverain.“ 
5 Art. 16. 
6 S. Achenbach, Französisches Bergrecht S. 137. 
7 Art. 19: „Du moment oü une mine sera concödee meme au proprietaire 
de la surface, cette propriete sera distinguee de celle de la surface et desormais 
consideree comme propriete nouvelle, sur laquelle de nouvelles hypotlTques pourrons 
etre assises.“
	        
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