Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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sondern  übertrugen  meist  einzelnen  Personen  und  Gesellschaften  das
ausschließliche  Recht  des  Bergbaubetriebes 1 .
In  der  konstituierenden  Nationalversammlung  handelte  es  sich  zunächst ­
  darum,  ob  die  Verfügung  über  die  Bergwerksmineralien  den
Grundeigentümern  zu  übertragen  sei.  Der  Berichterstatter  der  mit
Beratung  eines  neuen  Berggesetzes  beauftragten  Kommission,  Regnauld
d’Epercy,  schlug  namens  derselben  am  20.  März  1791  vor,  dem
Grundeigentümer  nach  wie  vor  die  Gewinnung  der  Bergwerksmineralien ­
  zu  untersagen  und  diese  als  zur  Verfügung  der  Nation  stehend
zu  erklären.  Er  gründete  diesen  Vorschlag  darauf,  daß  bei  dem
Ursprünge  der  bürgerlichen  Gesellschaft  das  Eigentum  nur  durch  Teilung
oder  Arbeit  habe  gegründet  werden  können,  daß  die  Bergwerksmineralien ­
  weder  mitgeteilt  noch  vom  Grundeigentümer  erarbeitet  und  also
zur  Verfügung  der  Gesellschaft  geblieben  seien,  weil  dasjenige,  was
keinen  besonderen  Eigentümer  habe,  der  Nation  gehöre 2 .
1  Vgl.  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  38  ff.,  besonders  den  Bericht
des  Grafen  Regnauld  de  Saint  Jean  d’Angely  vom  13.  April  1810  (daselbst  S.  93),
wonach  die  Bergwerke  bis  1791  „die  Beute  von  Höflingen  gewesen  sind,  die  in
gleicher  Weise  mit  den  Rechten  der  Bodeneigentümer  wie  der  Finder  ihr  Spiel
getrieben  haben.“
2  Der  Bericht  ist  in  deutscher  Sprache  abgedruckt  in  Achenbachs  Französischem ­
  Bergrecht  S.  46—55.  Darin  heißt  es:  „Glauben  Sie  aber  nicht,  daß  ihre  Ausschüsse ­
  diesen  Grundsatz  nur  auf  den  Glauben  an  unsere  ältere  Gesetzgebung  und
.  an  die  der  übrigen  Völker  angenommen  haben.  Sie  sind  bis  zur  Quelle  allen
Eigentums  hinaufgestiegen,  sie  haben  es  im  Prinzip  hervorgehen  sehen  aus  einer
Teilung  oder  Arbeit,  welche  vom  ersten  Okkupanten  ununterbrochen  auf  einen
Gegenstand  ohne  allen  Widerspruch  gerichtet  war.  Wenn  bei  dem  Ursprünge  der
bürgerlichen  Gesellschaft  das  Eigentum  nur  durch  Teilung  oder  Arbeit  gegründet
werden  konnte,  so  steht  fest,  daß  nur  die  Oberfläche  der  Erde,  deren  Anbau  den
Individuen  und  ihren  Herden  Nahrung  verhieß,  ein  Gegenstand  desselben  sein
konnte.  Es  konnte  sich  nicht  bis  auf  die  Fossilien  erstrecken,  welche  die  Erde
in  ihrem  Schoße  verbarg,  und  welche  noch  lange  nach  der  Gründung  der  bürgerlichen ­
  Gesellschaft  unbekannt  blieben.  —  Wenn  das  so  erworbene  Eigentum  sich
nicht  auf  die  Fossilien  erstreckte,  deren  Dasein  der  Mensch  nicht  kannte,  so  sind
sie  nicht  mitgeteilt  worden  und  blieben  sie  ungeteilt;  auf  welches  Ergebnis  führt
dies?  Daß  sie  keinen  besonderen  Eigentümer  erhalten  haben,  daß  sie  daher  im
Ganzen  ein  Eigentum  des  Staates  geblieben  sind  und  daß  ein  jeder  Staat  also  das
Recht  hat,  darüber  zu  verfügen.  Da  es  ferner  anerkannt  ist,  daß  die  Fossilien  im
Schoße  der  Erde  derart  gelagert  sind,  daß  ihre  Gewinnung  im  Ganzen  geschehen
muß  (und  sie  nur  durch  eine  solche  Ausbeutung  Wert  erlangen),  und  da  ferner
ihre  ganze  Lagerung  niemals  oder  nur  selten  einem  einzelnen  Grundstück  entspricht,
so  können  sie  kein  Akzessorium  des  Eigentums  eines  Einzelnen  sein,  sie  sind  vielmehr ­
  das  Eigentum  aller,  sie  stehen  zur  Verfügung  der  Gesellschaft,  weil  es  gewiß
ist,  daß  dasjenige,  was  keinen  besonderen  Eigentümer  hat,  der  Nation  verbleibt.
Arndt,  Bergregal,  j  o
            
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