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und 1810 das Bergregal aufrecht erhalten ist, so wird deren Beantwortung
davon abhängen, was unter dem Bergregale zu verstehen ist. Versteht
man darunter ein unbestimmtes, lediglich fiskalischen Interessen dienen
des monopolistisches Recht des Staates, so wird man diese Frage ver
neinen; versteht man darunter aber nicht mehr und nicht weniger, als
daß niemand kraft eigenen und jeder nur kraft des ihm vom Staate
erteilten Rechtes Bergbau betreiben darf, und daß alle Rechte an den
Bergwerken vom Staate ausgehen, so wird man das Fortbestehen des
Bergregals im französischen Rechte nicht verneinen. Jedenfalls wird man
behaupten dürfen, daß in Frankreich auch nach den Gestzen von 1791
und 1810, welches letztere noch heute gilt, die Bergwerksmineralien zur
Verfügung des Staates stehen und daß sie dem Staate zwar nicht als
fiskalische, wohl aber als öffentliche, d. h. dem allgemeinen Nutzen die
nende Sachen gehören, daß daher in Frankreich bis zur Verleihung der
Staat Eigentümer der Bergwerksmineralien ist. Diese letztere Behaup
tung dürfte aufrecht erhalten werden können, obwohl Napoleon gesagt
hatte, daß die Bergwerke bis zur Verleihung dem Grundeigentümer ge
hören. Denn, wenn sie dem Grundeigentümer gehörten, warum sollte
dieser nicht darüber verfügen können, und wenn sie nicht dem Staate
gehörten, wie konnte dieser und nur dieser Eigentum daran übertragen?
Nur auf den Inhalt der Gesetze und nicht auf die Beweggründe ihrer
Verfertiger kann es ankommen.
Der französische Gesetzgeber befand sich in einer Zwangslage.
Das bürgerliche Gesetzbuch bestimmte 1 , daß das Eigentum an Grund
und Boden das Eigentum an dem, was darüder und darunter sei, in sich
schließe. Dies wollte man nicht offen ändern, daher verfiel man auf
den Umweg, zwar nicht offen zu sagen, wohl aber tatsächlich zu be
stimmen, daß die Bergwerksmineralien nicht dem Grundeigentümer, son
dern dem Staate gehören. Nur sollte der Staat sein Recht daran nicht
monopolistisch für sich, sondern im Interesse der Bürger „als Richter
zwischen den Bewerbern, unparteiischer Schätzer der Rechte und Mittel
derselben“ ausüben dürfen 1 2 . Die Richtigkeit dieser Ansicht dürfte sich
außer dem tatsächlichen Inhalt der Gesetze nach dem Berichte ergeben,
welchen im Jahre 1810 der Graf Girardin im Corps Legislatif abstattete 3 :
1 Art. 553; Code civil. „La propriete du sol empörte la propriete du dessus
est du dessous sauf les modifications resultant des lois et reglemens relatifs aux
mines et des lois et röglements de police.“
2 Bericht des Grafen Regnauld de Saint Jean d’Angely (Achenbach, Fanzösisches
Bergrecht S. 97).
8 Bei Achenbach, Französisches Bergrecht S. toi ff.