Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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und 1810 das Bergregal aufrecht erhalten ist, so wird deren Beantwortung 
davon abhängen, was unter dem Bergregale zu verstehen ist. Versteht 
man darunter ein unbestimmtes, lediglich fiskalischen Interessen dienen 
des monopolistisches Recht des Staates, so wird man diese Frage ver 
neinen; versteht man darunter aber nicht mehr und nicht weniger, als 
daß niemand kraft eigenen und jeder nur kraft des ihm vom Staate 
erteilten Rechtes Bergbau betreiben darf, und daß alle Rechte an den 
Bergwerken vom Staate ausgehen, so wird man das Fortbestehen des 
Bergregals im französischen Rechte nicht verneinen. Jedenfalls wird man 
behaupten dürfen, daß in Frankreich auch nach den Gestzen von 1791 
und 1810, welches letztere noch heute gilt, die Bergwerksmineralien zur 
Verfügung des Staates stehen und daß sie dem Staate zwar nicht als 
fiskalische, wohl aber als öffentliche, d. h. dem allgemeinen Nutzen die 
nende Sachen gehören, daß daher in Frankreich bis zur Verleihung der 
Staat Eigentümer der Bergwerksmineralien ist. Diese letztere Behaup 
tung dürfte aufrecht erhalten werden können, obwohl Napoleon gesagt 
hatte, daß die Bergwerke bis zur Verleihung dem Grundeigentümer ge 
hören. Denn, wenn sie dem Grundeigentümer gehörten, warum sollte 
dieser nicht darüber verfügen können, und wenn sie nicht dem Staate 
gehörten, wie konnte dieser und nur dieser Eigentum daran übertragen? 
Nur auf den Inhalt der Gesetze und nicht auf die Beweggründe ihrer 
Verfertiger kann es ankommen. 
Der französische Gesetzgeber befand sich in einer Zwangslage. 
Das bürgerliche Gesetzbuch bestimmte 1 , daß das Eigentum an Grund 
und Boden das Eigentum an dem, was darüder und darunter sei, in sich 
schließe. Dies wollte man nicht offen ändern, daher verfiel man auf 
den Umweg, zwar nicht offen zu sagen, wohl aber tatsächlich zu be 
stimmen, daß die Bergwerksmineralien nicht dem Grundeigentümer, son 
dern dem Staate gehören. Nur sollte der Staat sein Recht daran nicht 
monopolistisch für sich, sondern im Interesse der Bürger „als Richter 
zwischen den Bewerbern, unparteiischer Schätzer der Rechte und Mittel 
derselben“ ausüben dürfen 1 2 . Die Richtigkeit dieser Ansicht dürfte sich 
außer dem tatsächlichen Inhalt der Gesetze nach dem Berichte ergeben, 
welchen im Jahre 1810 der Graf Girardin im Corps Legislatif abstattete 3 : 
1 Art. 553; Code civil. „La propriete du sol empörte la propriete du dessus 
est du dessous sauf les modifications resultant des lois et reglemens relatifs aux 
mines et des lois et röglements de police.“ 
2 Bericht des Grafen Regnauld de Saint Jean d’Angely (Achenbach, Fanzösisches 
Bergrecht S. 97). 
8 Bei Achenbach, Französisches Bergrecht S. toi ff.
	        
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