Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

nung,  als  sie  ihnen  bei  neuentdeckten  Gruben  ein  Vorzugsrecht  verlieh 1 .
Allseitig  war  man  darüber  einig,  daß  die  Nation  das  ihr  eingeräumte
Verfügungsrecht  nicht  monopolistisch,  noch  zu  fiskalischen  Zwecken
gebrauchen  sollte 1  2 .  Auf  diesen  Grundsätzen  beruht  das  Gesetz  vom
28.  Juli  1791.
Auch  das  loi  des  mines  vom  21.  April  1810  hält  die  Trennung
des  Verfügungsrechtes  Uber  die  Bergwerksmineralien  vom  Grundeigentume
  aufrecht.  Niemand,  auch  nicht  der  Grundeigentümer,  darf  ohne
staatliche  Verleihung  Bergwerke  betreiben 3 .  Vor  ihrer  Verleihung  sollen
sie,  so  sagte  Napoleon,  einen  Teil  des  Grundeigentums  bilden;  doch  fügte
er  hinzu,  daß  sie  nur  (auch  vom  Grundeigentümer)  auf  Grund  eines
Konzessionsaktes  von  seiten  des  Staatsoberhauptes  gewonnen  werden
dürfen 4  5 .  Die  Erteilung  der  Konzession  hängt  lediglich  vom  Ermessen
der  Behörde  ab;  weder  der  Grundeigentümer,  noch  der  Finder  haben
einen  Anspruch  darauf 6  gemäß  der  Ansicht  Napoleons,  „que  l’acte  de
concession  determinera  suivant  les  circonstances,  si  la  preference  doit
etre  accordee  au  proprietaire  (de  la  surface)  ou  ä  l’inventaire  et  ä  quel
proprietaire  eile  est  due°“.  Die  Verleihung  gibt  ein  neues,  volles  Sacheigentum
 7 .  Den  Interessen  der  Grundeigentümer  wird  (Art.  6  und  42)
insoweit  Rechnung  getragen,  als  in  der  Verleihungsurkunde  dem  Berechtigten ­
  gewisse  Leistungen  an  diese  auferlegt  werden.  Zur  Vornahme
von  Schürfarbeiten  auf  fremdem  Grund  und  Boden  bedarf  man  einer
schriftlichen  Erlaubnis  des  Staates,  welche  zugleich  eine  Entschädigung
an  den  Grundeigentümer  festsetzt.
Wenn  die  Frage  aufgeworfen  wird,  ob  nach  den  vorstehend  entwickelten ­
  Prinzipien  der  französischen  Berggesetze  aus  den  Jahren  1791
1  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  71  ff.
2  „Es  bedeutet  also“,  sagte  Mirabeau,  „in  dem  Gesetzentwürfe  der  Ausdruck
Nationaleigentum  oder  ein  der  Verfügung  der  Nation  unterworfenes  Eigentum,
daß  die  Nation  das  Recht  hat,  die  Bergwerke  zu  konzedieren.“
3  Art.  5:  „Les  mines  ne  peuvent  ötres  exploitees  qu’en  vertu  d’un  acte  de
concession“  ....
1  „II  faut  d’abort“  —  waren  seine  Werke  (Achenbach,  Französisches  Bergrecht
S.  120)  —  „poser  clairement  le  principe,  que  la  mine  fait  partie  de  la  propri&d
de  la  surface.  On  ajoutera,  que  cependant  eile  ne  peut  etre  exploitee  qu’en  vertu
d’un  acte  du  souverain.“
5  Art.  16.
6  S.  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  137.
7  Art.  19:  „Du  moment  oü  une  mine  sera  concödee  meme  au  proprietaire
de  la  surface,  cette  propriete  sera  distinguee  de  celle  de  la  surface  et  desormais
consideree  comme  propriete  nouvelle,  sur  laquelle  de  nouvelles  hypotlTques  pourrons
etre  assises.“
            
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