Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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und  1810  das  Bergregal  aufrecht  erhalten  ist,  so  wird  deren  Beantwortung
davon  abhängen,  was  unter  dem  Bergregale  zu  verstehen  ist.  Versteht
man  darunter  ein  unbestimmtes,  lediglich  fiskalischen  Interessen  dienendes ­
  monopolistisches  Recht  des  Staates,  so  wird  man  diese  Frage  verneinen; ­
  versteht  man  darunter  aber  nicht  mehr  und  nicht  weniger,  als
daß  niemand  kraft  eigenen  und  jeder  nur  kraft  des  ihm  vom  Staate
erteilten  Rechtes  Bergbau  betreiben  darf,  und  daß  alle  Rechte  an  den
Bergwerken  vom  Staate  ausgehen,  so  wird  man  das  Fortbestehen  des
Bergregals  im  französischen  Rechte  nicht  verneinen.  Jedenfalls  wird  man
behaupten  dürfen,  daß  in  Frankreich  auch  nach  den  Gestzen  von  1791
und  1810,  welches  letztere  noch  heute  gilt,  die  Bergwerksmineralien  zur
Verfügung  des  Staates  stehen  und  daß  sie  dem  Staate  zwar  nicht  als
fiskalische,  wohl  aber  als  öffentliche,  d.  h.  dem  allgemeinen  Nutzen  dienende ­
  Sachen  gehören,  daß  daher  in  Frankreich  bis  zur  Verleihung  der
Staat  Eigentümer  der  Bergwerksmineralien  ist.  Diese  letztere  Behauptung ­
  dürfte  aufrecht  erhalten  werden  können,  obwohl  Napoleon  gesagt
hatte,  daß  die  Bergwerke  bis  zur  Verleihung  dem  Grundeigentümer  gehören. ­
  Denn,  wenn  sie  dem  Grundeigentümer  gehörten,  warum  sollte
dieser  nicht  darüber  verfügen  können,  und  wenn  sie  nicht  dem  Staate
gehörten,  wie  konnte  dieser  und  nur  dieser  Eigentum  daran  übertragen?
Nur  auf  den  Inhalt  der  Gesetze  und  nicht  auf  die  Beweggründe  ihrer
Verfertiger  kann  es  ankommen.
Der  französische  Gesetzgeber  befand  sich  in  einer  Zwangslage.
Das  bürgerliche  Gesetzbuch  bestimmte 1 ,  daß  das  Eigentum  an  Grund
und  Boden  das  Eigentum  an  dem,  was  darüder  und  darunter  sei,  in  sich
schließe.  Dies  wollte  man  nicht  offen  ändern,  daher  verfiel  man  auf
den  Umweg,  zwar  nicht  offen  zu  sagen,  wohl  aber  tatsächlich  zu  bestimmen, ­
  daß  die  Bergwerksmineralien  nicht  dem  Grundeigentümer,  sondern ­
  dem  Staate  gehören.  Nur  sollte  der  Staat  sein  Recht  daran  nicht
monopolistisch  für  sich,  sondern  im  Interesse  der  Bürger  „als  Richter
zwischen  den  Bewerbern,  unparteiischer  Schätzer  der  Rechte  und  Mittel
derselben“  ausüben  dürfen 1  2 .  Die  Richtigkeit  dieser  Ansicht  dürfte  sich
außer  dem  tatsächlichen  Inhalt  der  Gesetze  nach  dem  Berichte  ergeben,
welchen  im  Jahre  1810  der  Graf  Girardin  im  Corps  Legislatif  abstattete 3 :

1  Art.  553;  Code  civil.  „La  propriete  du  sol  empörte  la  propriete  du  dessus
est  du  dessous  sauf  les  modifications  resultant  des  lois  et  reglemens  relatifs  aux
mines  et  des  lois  et  röglements  de  police.“
2  Bericht  des  Grafen  Regnauld  de  Saint  Jean  d’Angely  (Achenbach,  Fanzösisches
Bergrecht  S.  97).
8  Bei  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  toi  ff.
            
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