Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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„Aus dem Vorhergehenden ergibt sich“, heißt es in diesem Be 
richte, „daß die Bergwerke als Eigentum aller, niemandem in Wirklich 
keit allein zustehen und folgerichtig unter die Staatsdomänen gehören, 
deren Teil sie auch bilden müssen, um überhaupt betrieben zu werden.“ 
Und weiter: „Wem soll nun dies Eigentum (an den Bergwerksmineralien 
vor der Verleihung) gehören? Wenn es untrennbar von der Oberfläche 
wäre, so würde es allfn Grundeigentümern und demgemäß bestimmten 
Privaten zustehen. Dies Eigentum würde wie ein Land ohne Früchte 
sein, weil es nicht gepflegt werden würde. Damit dies eintrete, erscheint 
es notwendig, daß der Staat darüber verfüge. Aber wem soll schließ 
lich das Eigentum an den Bergwerksmineralien zustehen? Nach der 
Meinung der Kommission dem Staate. Sie nimmt an, daß der Ent 
wurf dies offen ausgesprochen haben würde, wenn derselbe dem bür 
gerlichen Gesetzbuche vorausgegangen wäre. Jetzt aber dies positiv be 
stimmen, würde eine der Hauptvorschriften desselben (nämlich Art. 552 
des code civil) verletzt haben. Das bürgerliche Gesetz angreifen, ist 
stets eine mißliche Sache. Das hat man vermeiden wollen und man 
hat dies gut ausgeführt “ „Auszusprechen nun, daß die Berg 
werksmineralien Domanialeigentum seien, würde eine gänzliche Auf 
hebung des Artikels 552, keine Modifikation desselben sein. Gerade diese 
Modifikation war eine schwer zu lösende Frage, sie ist auf die befrie 
digendste Weise gelöst worden, wie sie dem Interesse der Gesellschaft 
am meisten nützt. Es ist dies durch die Verordnung geschehen, daß 
die Bergwerke nur auf Grund eines vom Staatsrate beschlossenen Kon 
zessionsaktes betrieben werden dürfen, dieser Akt aber die Rechte der 
Oberflächeneigentümer auf die Erträge der konzedierten Bergwerke fest 
stellen will.“ 
Aus dem Voraufgeführten ergibt sich, daß eine vom Verfügungs 
rechte des Staates unabhängige Bergbaufreiheit in Frankreich nicht be 
steht. Der Bergbau ist frei, unabhängig von der Erlaubnis des Grund 
eigentümers, aber unfrei, abhängig vom Willen des Staates. Noch 
weniger besteht in Frankreich ein Erstfinderrecht, kraft eigenen Rechtes 
des Finders. 
Unzweifelhaft stehen auf dem Standpunkte der Regalität der 
Bergwerke u. a. folgende Gesetze aus diesem Jahrhundert; 
Die Spanische Bergordnung vom Jahre 1825, in welcher der 
König erklärt 1 : 
„Pertenecienda ä mi Corona y Sennorio Real el dominio supre- 
mo de las minas de totos mis Reinos.“ 
1 Wenzel, Handbuch des österreichischen Bergrechts S. 186.
	        
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