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„Aus dem Vorhergehenden ergibt sich“, heißt es in diesem Be
richte, „daß die Bergwerke als Eigentum aller, niemandem in Wirklich
keit allein zustehen und folgerichtig unter die Staatsdomänen gehören,
deren Teil sie auch bilden müssen, um überhaupt betrieben zu werden.“
Und weiter: „Wem soll nun dies Eigentum (an den Bergwerksmineralien
vor der Verleihung) gehören? Wenn es untrennbar von der Oberfläche
wäre, so würde es allfn Grundeigentümern und demgemäß bestimmten
Privaten zustehen. Dies Eigentum würde wie ein Land ohne Früchte
sein, weil es nicht gepflegt werden würde. Damit dies eintrete, erscheint
es notwendig, daß der Staat darüber verfüge. Aber wem soll schließ
lich das Eigentum an den Bergwerksmineralien zustehen? Nach der
Meinung der Kommission dem Staate. Sie nimmt an, daß der Ent
wurf dies offen ausgesprochen haben würde, wenn derselbe dem bür
gerlichen Gesetzbuche vorausgegangen wäre. Jetzt aber dies positiv be
stimmen, würde eine der Hauptvorschriften desselben (nämlich Art. 552
des code civil) verletzt haben. Das bürgerliche Gesetz angreifen, ist
stets eine mißliche Sache. Das hat man vermeiden wollen und man
hat dies gut ausgeführt “ „Auszusprechen nun, daß die Berg
werksmineralien Domanialeigentum seien, würde eine gänzliche Auf
hebung des Artikels 552, keine Modifikation desselben sein. Gerade diese
Modifikation war eine schwer zu lösende Frage, sie ist auf die befrie
digendste Weise gelöst worden, wie sie dem Interesse der Gesellschaft
am meisten nützt. Es ist dies durch die Verordnung geschehen, daß
die Bergwerke nur auf Grund eines vom Staatsrate beschlossenen Kon
zessionsaktes betrieben werden dürfen, dieser Akt aber die Rechte der
Oberflächeneigentümer auf die Erträge der konzedierten Bergwerke fest
stellen will.“
Aus dem Voraufgeführten ergibt sich, daß eine vom Verfügungs
rechte des Staates unabhängige Bergbaufreiheit in Frankreich nicht be
steht. Der Bergbau ist frei, unabhängig von der Erlaubnis des Grund
eigentümers, aber unfrei, abhängig vom Willen des Staates. Noch
weniger besteht in Frankreich ein Erstfinderrecht, kraft eigenen Rechtes
des Finders.
Unzweifelhaft stehen auf dem Standpunkte der Regalität der
Bergwerke u. a. folgende Gesetze aus diesem Jahrhundert;
Die Spanische Bergordnung vom Jahre 1825, in welcher der
König erklärt 1 :
„Pertenecienda ä mi Corona y Sennorio Real el dominio supre-
mo de las minas de totos mis Reinos.“
1 Wenzel, Handbuch des österreichischen Bergrechts S. 186.