Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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schon  erreicht  hat  und  alle  übrigen  sehr  weit  hinter  sich  läßt.  Den
Armen  hat,  wie  Heurtauld-Lamerville  richtig  voraussagte,  die  Freiheit
nichts  genutzt,  da  nur  sehr  kapitalkräftige  Unternehmer  im  Bohr-  und
Mutungskrieg  Erfolg  hatten.  Als  die  Gefahr  groß  wurde,  daß  alle  noch
freien  Felder  in  die  Hände  sehr  weniger  Geldmächte  kommen,  wurde
für  die  beiden  wichtigsten  Mineralien  und  Salze  die  Bergbaufreiheit
durch  Gesetz  vom  5.  Juli  1905  (lex  Gamp)  zunächst  auf  zwei  Jahre  gesperrt
und  schließlich  durch  Gesetz  vom  18.  Juni  1902  aufgehoben,  für  Salze
endgültig,  für  Steinkohlen  außer  den  Provinzen  Ostpreußen,  Brandenburg, ­
  Pommern  und  Schleswig-Holstein 1  mit  der  Maßgabe,  daß  der
Staat  außer  den  vom  Jahre  1907  in  seinem  Besitz  befindlichen  noch
weitere  250  Maximalfelder  (je  2200000  qm)  innerhalb  dreier  Jahre  Vorbehalten, ­
  daß  dann  aber  wegen  der  übrigen  Steinkohlenfelder  ein  Gesetz
wegen  Übertragung  des  Rechts  an  Dritte  ergehen  sollte.  Die  Felder
sind  Vorbehalten,  das  Gesetz  ist  aber  bisher  nicht  zur  Vorlage  gelangt,
und  die  Staatsregierung  beabsichtigt  anscheinend  aus  fiskalischen  Gründen ­
  auch  nicht,  in  absehbarer  Zeit  ein  solches  vorzulegen.  Dem  Beispiele ­
  Preußens  sind  die  übrigen  deutschen  Staaten  fast  ausnahmslos
gefolgt,  einige  waren  schon  vorausgegangen.  Einzelne,  z.  B.  Elsaß-Lothringen,
  behalten  nunmehr  alle  Mineralien  dem  freien  Verfügungsrechte
des  Staates  vor.  Die  Sperrung  der  Salze  erfolgte  angeblich,  um  die
Verschleuderung  der  Kalisalze  an  das  Ausland  zu  verhüten,  in  Wirklichkeit ­
  mehr,  um  den  Kaliwerksbesitzern,  vor  allem  den  Fiscis  Preußens,
Anhalts,  Braunschweigs,  Sondershausens,  Weimars  usw.,  eine  sichere
Rente  zu  gewähren 1  2 .  Das  gleiche  dürfte  zum  Teil  auch  für  die  Sperre
auf  Steinkohlen  zutreffen.
Was  nun  die  Frage  anlangt,  ob  nach  dem  Preußischen  Berggesetze
die  Bergwerksmineralien  bis  zu  ihrer  Verleihung  Zubehör  zum  Grundeigentume
  sind,  so  bemerken  in  dieser  Hinsicht  die  Motive  des  vorläufigen ­
  Entwurfes  vom  Jahre  1862 3  folgendes:
„Hierbei  musste  zunächst  die  bis  in  die  neueste  Zeit  festgehaltene
Annahme  verlassen  werden,  wonach  die  im  Schosse  der  Erde
ruhenden  Mineralien  herrenlose  Sachen  oder  „in  bedingtem  Sinne
freistehende  Sachen“  sein  sollen,  indem  diese  unrichtige  Annahme
zu  unrichtigen  Folgerungen  und  namentlich  zu  der  Ansicht  führt,
als  werde  das  Eigentum  der  Mineralien  durch  das  Finden  erworben
1  In  diesen  Provinzen  sind  Steinkohlen  nicht  zu  erwarten.
2  Man  gibt  jährlich  Millionen  aus,  um  den  Absatz  nach  dem  Ausland  zu
propagieren.
3  Berlin  1862,  S.  10  ff.
            
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