Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

zu  können,  so  wird  man  doch  das  Fortbestehen  des  Bergregals  in  dem
Sinne  anerkennen  müssen,  daß  auch  heute  noch  in  Preußen,  soweit  nicht
einerseits  das  Privatbergregal  in  I'rage  kommt,  und  andererseits  nicht
die  Mineralien  der  Verfügung  des  Grundeigentümers  unterworfen  sind,
alle  Rechte  an  den  Bergwerksmineralien  vom  Staate  ausgehen  und  niemand ­
  kraft  eigenen,  jeder  vielmehr  nur  kraft  des  ihm  vom  Staate  verliehenen ­
  Rechts  Bergwerke  besitzen  kann.  Daß  die  Zeit,  in  welcher  das
Allgemeine  Preußische  Berggesetz  entstand,  die  Bezeichnung  Bergregal
perhorreszierte,  wird  bei  den  damals  herrschenden  Anschauungen 1  und
den  Vorstellungen,  welche  sich  dieselbe  von  einem  Regale  machte,
leicht  begreiflich  erscheinen.
Auch  die  landesgesetzliche 2  Bergbaufreiheit  des  heutigen  Preußischen ­
  Rechts  ist  nichts  anderes  als  eine  Folge  des  fortbestehenden  Bergregals. ­
  Sie  reicht  deshalb  nicht  weiter  als  jenes  Regal,  erstreckt  sich  daher
nicht  auf  die  provinzialrechtlich  dem  Grundeigentümer  oder  einem  Privatregalherrn ­
  gehörigen  Mineralien;  sie  reichte  aber  nach  dem  Allgemeinen
Berggesetz  —  und  dies  war  eine  weitere  Änderung  des  früher  geltenden ­
  Rechts  —  auch  nicht  weniger  weit  als  das  Regal.  Sie  konnte  weder
in  Ansehung  gewisser  Mineralien,  noch  in  Ansehung  gewisser  Distrikte
ausgeschlossen  werden.  Seit  dem  Gesetz  vom  18.  Juni  1907  (GS.  119)
ist  sie  für  die  wichtigsten  Mineralien,  nämlich  Steinkohlen,  Stein-,
Kali-  und  andere  Salze  ausgeschlossen.
Einen  Rest  der  früheren  Auffassung  von  der  fiskalischen  Natur  des
Bergregals  bildeten  die  Bergwerksabgaben.  Man  kann  diese  meines
Erachtens  nicht  auf  die  Finanzhoheit  des  Staates  gründen;  denn  sie
wurden  nicht  von  allen,  sondern  nur  von  den  staatlich  verliehenen  Bergwerken ­
  erhoben.  Deshalb  brauchten  die  Kohlengruben  in  den  vormals
sächsischen  Landesteilen  und  die  von  Privatregalherren  verliehenen  Bergwerke ­
  keine  Bergwerksabgaben,  auch  nicht  Aufsichtssteuern  an  den  Staat,
zu  entrichten 8 .
1  Diese  treten  besonders  deutlich  hervor  in  dem  vom  Herrn  von  Beughem
erstatteten  Kommissionsberichte  des  Abgeordnetenhauses  (Zeitschrift  für  Bergrecht
VI,  S.  301)  und  in  den  Motiven  des  endgültigen  Entwurfes  (daselbst  S.  80,  81).
Dagegen  wurde  in  der  Herrenhauskommission  die  Frage  aufgeworfen,  wie  denn
anders  der  Staat  gewisse  Mineralien  von  der  Verfügung  des  Grundeigentümers
ausschließen  könne  als  durch  das  Bergregal.  Siehe  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht ­
  Bd.  1  S.  107,  108.  Die  Motive  des  endgültigen  Entwurfs  lassen  die  Frage
offen  und  schieben  ihre  Beantwortung  der  Wissenschaft  zu.
2  Auch  ein  Privatregalherr  kann  die  seinem  Regale  unterworfenen  Mineralien
frei  geben.
a  S.  oben  §  5,  Arndt  in  Conrads  Jahrbüchern  Bd.  36  S.  174  f.,  630  h
            
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