fullscreen : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Macht  der  Großen  und  der  Parlamente  zu  verteidigen,  als  Eigentümer
der  Bergwerke.  So  nennt  König  Johann  im  Patente  vom  Jahre  1201
alle  wo  immer  gelegenen  Zinnbergwerke  in  den  Grafschaften  Cornwall
und  Devon,  auch  die  auf  den  Gebieten  der  kirchlichen  Würdenträger
sein  Eigentum  *.  Ebenso  bezeichnet  König  Heinrich  III.  in  einem  Befehle
vom  23.  November  1262  alle  Gold-  und  Kupfergruben,  die  auf  eigenen
wie  die  auf  anderer  Besitzungen  gelegenen,  als  ihm  gehörig*.
Erschien  das  Recht  auf  die  Bergwerksabgaben  für  die  Inhaber  des
Bergregals  als  dessen  wesentlichster  Inhalt,  so  dürfte  doch  irrig  sein,
das  Bergregal,  wie  z.  B.  von  Eichhorn  geschieht,  in  das  Recht  auf  die
Bergwerksabgaben  gänzlich  aufgehen  zu  lassen.  War  der  Regalherr
nicht  bloß  abgabeberechtigt,  sondern  zugleich  Eigentümer  der  Bergwerke, ­
  so  durfte  innerhalb  seines  Gebiets  ohne  seine  Genehmigung
niemand  Bergbau  betreiben.  Das  Eigentum  des  Regalherrn  mußte  das
Eigentum  des  Oberflächenbesitzers  ausschließen,  und  nur  der  Regalherr,
nicht  aber  der  Oberflächeneigentümer,  konnte  über  die  Mineralien  verfügen. ­
  Nur  der  Regalherr  durfte  durch  seine  Beamten  Bergwerksfelder
verleihen,  und  er  konnte  sie  beliebig  verleihen,  an  wen  er  wollte,  auch
an  den  Nichtbesitzer  der  Oberfläche 1  2  3 .  War  der  Regalherr  Eigentümer
der  Bergwerksmineralien,  so  durfte  er  auch  vorschreiben,  unter  welchen
Bedingungen  und  Beschränkungen  der  Bergbauunternehmer  die  Gruben
zu  bauen  hatte.
Begriff  der  Bergbaufreiheit.
§  9.  Läßt  sich  beweisen,  daß  das  Bergregal  schon  von  Alters
her  in  Deutschland  gegolten  hat,  so  dürften  nur  solche  Rechte  auf  die
Bergwerksmineralien  möglich  gewesen  sein,  welche  von  dem  Regalherrn
ihren  Ursprung  nahmen.  Die  Bergbaufreiheit  als  die  jedermann  zustehende
Befugnis,  überall  nach  gewissen  Mineralien  zu  suchen 4 ,  kann  alsdann  an
den  Bergwerksmineralien  nur  gegolten  haben,  wenn  und  soweit  sie  vom
Regalherrn  ausgegangen  und  erklärt  worden  ist.  Da  das  Wesen  und
die  Bedeutung  der  Bergbaufreiheit  nur  darin  gesucht  und  gefunden
1  „stammariae  sunt  nostra  dominica“  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  n
• s -  173-2
  Quia  .  .  in  tenis  nostris  et  aliorum  .  .  .  jam  inveniuntur  aurifodinae  et
cuprifodinae,  ac  ad  dignitatem  regalium  nostrorum  et  non  ad  alium  hujusmodi
fodine  in  regno  nostro  debeant  pertinere.  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  u  S.  176.
8  Nur  sollte  der  Beliehene  nicht  die  Ackerkrume  zerstören,  Sachsenspiegel
1  36,  unten  §  18.
4  Dies  ist  die  hergebrachte  Begriffsbestimmung  der  Bergbaufreiheit.  Veith,
Berg  Wörterbuch  S.  66  u.  a.
            
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