Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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zwischen  den  Flüssen  Sala  und  Salzaha 1 .  Auf  Grund  dieser  von  anderen
Kaisern  wiederholten  Verleihung  hielten  sich  die  Erzbischöfe  zu  Salzburg
im  Jahre  1123  berechtigt 1  2 ,  das  Eigentum  und  die  Einkünfte  einer  zwischen
den  bezeichneten  Flüssen  entdeckten  Saline,  Tuval  mit  Namen,  in  Anspruch
zu  nehmen.  Der  census  und  die  „utilitas  salis“  und  das  Eigentum  an
einer  Saline  werden  von  ihnen  augenscheinlich  als  gleichbedeutend  deswegen ­
  angenommen,  weil  der  Eigentümer  an  einer  Saline  deren  Nutzungen
haben  müsse  und  umgekehrt,  wer  die  Nutzungen  habe,  deren  Eigentümer
sein  müsse.
Wenn  Kaiser  Otto  I.  am  xi.  April  965  dem  Erzbistum  Magdeburgunter
  anderen  Ortschaften  die  Stadt  Giebichenstein  cum  salsugine  ejus
schenkt 3 ,  so  dürfte  der  wesentliche  Inhalt  der  Schenkung  in  den  Einkünften ­
  aus  den  Städten  und  den  Abgaben  der  von  Privaten  besessenen
und  betriebenen  Saline  bestanden  haben.  Das  Gleiche  gilt  von  der
Schenkung  der  Saline  zu  Halle  an  der  Saale 4 ,  wie  von  der  vieler  anderen
Salinen,  z.  B.  derjenigen  zu  Reichenhall 5 .
Worauf  in  letzter  Reihe  ein  dem  König  in  Kraft  seines  Regals
zustehendes  Verfügungsrecht  über  die  Bergwerksmineralien  beruht,  ob
auf  der  Annahme,  daß  diese  ihm  zur  staatsrechtlichen  Verfügung  oder
zu  privatrechtlichem  Eigentume  gehören,  kann  zweifelhaft  erscheinen.
Die  damalige  Rechtsansicht  verband  beide  Annahmen  miteinander.  So
z.  B.  betrachtete  sich  Friedrich  I.  als  Eigentümer  der  Bergwerksmineralien
und  sah  das  Eigentum  an  den  Bergwerken  als  den  Inhalt  des  Bergregals
an.  Wenigstens  werden  ihm  nachstehende  Worte  in  den  Mund  gelegt;
Cui  servit  gloria  mundi  f  Quidquid  in  occultis  abscondit  terra  cavernis.
Jure  quidem  nostrum  est,  populo  concessimus  usum 6 .
Die  nämliche  Auffassung  von  der  Bedeutung  des  Bergregals  haben,
wie  sich  später  bei  Besprechung  der  einzelnen  Bergrechte  zeigen  wird,
alle  Inhaber  des  Bergregals,  also  alle  die  Reichsstände  gehabt,  welchen
der  Kaiser  das  ihm  zustehende  Eigentumsrecht  an  den  Mineralien  innerhalb ­
  eines  gewissen  Gebietes  verliehen  hat,  oder  welche  sich  auch  ohne
1  Wagner,  Über  den  Beweis  der  Regalität,  Beilage  II  p.  III.  v.  Muchar,
Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark  III  104.  v.  Koch-Sternfeld  II  129.  Böhlau,
Urkunde  14  und  sonst.  S.  weiter  unten.
2  Die  Urkunde  vom  Jahre  1123  findet  sich  bei  Lori,  Einleitung  p.  VIII,  bei
v.  Koch-Sternfeld  II  12  und  sonst.  S.  weiter  unten.
3  Dreyhaupt,  Geschichte  des  Saalkreises  I  14.
4  Urkunde  vom  5.  Juni  973  von  Kaiser  Otto  I.  bei  Dreyhaupt  I  20.
5  Vgl.  v.  Koch-Sternfeld  II  xoöff.
0  Nach  Günthers  Gedicht  bei  Ligurinus  lib.  III,  Verse  480,  481,  482.  Nach
Wenzel,  Österreichisches  Bergrecht  S.  181.  Jung,  De  jure  salinarum  a.  a.  O.
            
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