Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

und  zwar  „um  der  Herrschaft  Nutz  und  Frommen  halber“ 1  vorgeschrieben
wird,  in  welcher  Weise  z.  B.  mit  wieviel  Schächten  und  Ortsbetrieben
er  eine  Grube  fortdauernd  bauhaft  erhalten  muß 8 ,  widrigenfalls  er  des
verliehenen  Bergbaurechts  verlustig  erklärt  wird.  Der  Bergwerksbetreiber
muß  an  den  Regalherrn  Bergwerksabgaben  zahlen,  welche  vielfach
kennzeichnend  Fronteile  benannt  werden.  Der  gleichen  Auffassung  der
Bergbaufreiheit  werden  wir  in  England  und  Frankreich  begegnen.  Ihr
Bischöfe,  Barone  usw.  sollt  wissen,  so  etwa  drückt  sich  König  Johann
von  England  in  dem  mehrfach  erwähnten  Patente  vom  29.  Oktober  1201
aus,  daß  ich,  der  König,  meinen  Zinnbergleuten,  welche  mir  Abgaben
zu  zahlen  haben,  in  den  Grafschaften  Cornwall  und  Devon  erlaubt  habe,
überall  Zinn  zu  graben,  und  ich  durfte  dies  erlauben,  weil  die  Zinnbergwerke ­
  mein  Eigentum  sind.
Ebenso  leitet  König  Karl  VI.  von  Frankreich  in  dem  Patente  vom
30.  Mai  1413  die  Bergbaufreiheit  aus  seinem,  des  Königs,  Willen  und
aus  seinem,  des  Königs,  Rechte  ab 1  2  3 .
Die  vorstehende  Auffassung  von  der  Natur  und  dem  Wesen  der
Bergbaufreiheit  liegt  auch  noch  den  späteren  Bergordnungen  zugrunde,
„Und  dieweil  aus  Krafft  der  Regalien“,  sagt  die  Oberpfälzische
Bergordnung  vom  Jahre  1548 4  * ,  „Bergwerke  sollen  und  mögen  gesucht
werden  und  Bergwerk  der  Regalien  eines  ist,  so  wollen  wir  (der
Regalherr),  daß  keiner  auf  seinen  Gütern  .  .  .  einigen  Bergmann
.  .  .  Bergwerk  zu  suchen  verhindern  soll.“
Fast  wörtlich  mit  dieser  Oberpfälzischen  Bergordnung  übereinstimmend, ­
  schreibt  die  Kurtriersche  Bergordnung  vom  22.  Juli  1564“  vor:
Und  dieweil  in  krafft  der  Regalien  Bergkwerck  sollen  und  mögen
gesucht  werden  .  .  .  Wollen  wir  (nemlich  der  Erzbischof)  das  keiner
oder  niemand  auf  seinen  gütern  oder  gründen,  wie  die  namen  haben
mögen,  einichem  Bergkraann,  Bergkwerck  zu  suchen,  wehren,  verhindern ­
  und  indracht  thun  sollen  .  .  .

1  Freiberger  Bergrecht  I  r.
2  Z.  B.  Freiberger  Bergrecht  Abschnitt  II,  Kap.  12  bei  Klotzsch  S.  262.
3  Item  voulons  et  ordonnons,  que  tous  mineurs  et  autres  puissent  querir,
ouvrir  et  chercher  mines  par  tous  lieux  oü  ils  penseront  trouver,  icelles  traire  et
faire  ouvrer  ou  vendre  ä  ceux  qui  les  feront  ouvrer  et  fondre,  parmi  payant  ä  nous
notre  dixi&me  franchement.  .  .  Vorher  hatte  der  König,  wie  schon  oben  bemerkt
wurde,  erklärt,  daß  er,  der  König,  und  kein  Baron,  Seigneur,  Herr  der  Bergwerke ­
  sei.
4  Lori,  Sammlung  des  baierischen  Bergrechts  S.  246.
6  Brassert,  Bergordnungen  der  Preußischen  Lande,  Köln  1858,  S.  98/99.
            
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