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Von jeher wurde das Bergfreie 1 daher das landesherrliche Freie
genannt. So sagt die Nassau-Cazzenelnbogische Bergordnung vom
i. Mai iS59: 2
„Wer oder welcher ein Lehen aufnehmen will, der soll zu Unserem
Bergmeister kommen, und Unser Freyes begehren, und sagen:
Herr Bergmeister, ich begehre meines Gnädigen Herrn als des
Landherrn dieses Bergwerckes Freyheit . .
Einen schlagenden Beweis dafür, daß die Bergbaufreiheit kein von
dem Bergregale unabhängiges Rechtsinstitut ist, dürfte auch darin zu
erblicken sein,
daß die Bergbaufreiheit überhaupt nur bei den dem Bergregale
unterworfenen Mineralien gegolten hat, daß aber nicht überall, wo
das Bergregal galt, auch die Bergbaufreiheit galt, und daß nicht
alle dem Bergregale unterworfenen Mineralien auch der Bergbau
freiheit unterstanden haben 3 .
So galt in einem großen Teile des vormaligen Königreichs Hannover
bis zur Einführung des preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865 nur das Bergregal und nicht die Bergbaufreiheit*. So
kam es ferner vor, daß sich der Regalherr gewisse Mineralien, z. B.
das Salz 6 , ausschließlich vorbehielt.
Die geschichtliche Abhängigkeit der Bergbaulich von dem Willen
des Regalherrn geht auch daraus hervor, daß dieser durch einfache
Willenserklärung bei sonst allgemein bestehender Bergbaufreiheit ganze
Felder für sich reservieren und dadurch innerhalb dieser Felder die
Bergbaufreiheit ausschließen konnte 6 .
Ist richtig, daß der Regalherr Eigentümer der dem Regale unter
worfenen Mineralien war, so kann auch ein von dessen Willen un
abhängiges Recht des ersten Finders an solchen Mineralien nicht be
standen haben. Ein solches Recht würde allerdings, wie Otto 7 richtig
bemerkt, das Bergregal vernichtet oder doch sehr beeinträchtigt haben.
Wohl ist mit jener Auffassung des Bergregals vereinbar, daß der Berg-
1 Bergfrei heißen die der Bergbaufreiheit unterworfenen Mineralien, welche
noch nicht verliehen sind (Veith, Bergwörterbuch S. 75).
s Brassert S. 24.
8 Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 99 und weiter unten § 28.
4 Zeitschrift für Bergrecht Bd. 8 S. 162 ff.
5 Z. B. die Kleve-Märkische Bergordnung vom 29. April 1766. Brassert,
Bergordnungen S. 822.
0 Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 110.
7 Studien auf dem Gebiete des Bergrechts, Freiberg 1856, S. 19.