Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bergregals  von  den  Romanisten  der  Renaissancezeit  namentlich  Galganetti,
De  regalibus  XVI  i,  Ripole,  Variae  quaestiones  II  io  Nr.  47,  Torre,  De
metallis  7,  Bosio,  De  jure  fisci  4  II  14,  Peregrino  De  regalibus,  II  16,
Sistinus,  De  regalibus  147.
Der  Annahme  einer  solchen  Anmaßung  des  Kaisers  Friedrich  I.
glaube  ich  widersprechen  zu  dürfen.  Bereits  von  Savigny 1  hat  den
Kaiser  und  „seine  Bologneser  Juristen“,  wie  sich  einzelne  wegwerfend
ausdrücken,  insbesondere  Bulgarus  und  Martinus  gegen  die  willkürlichen
Angriffe  in  Schutz  genommen,  mit  denen  man  diese  überhäuft  hat.
Richtig  mag  sein,  daß  die  Ronkalische  Konstitution  zunächst  nur  für
Italien 1  2 ,  oder  gar  nur  für  die  Lombardei 3  erlassen  wurde.  Daraus  folgt
nicht,  daß  ihr  Inhalt  in  Deutschland  ein  angemaßter  oder  rechtswidriger
war.  Vielmehr  ist  nach  den  geschichtlichen  Zeugnissen 4  5  6  wahrscheinlicher,
daß  der  Kaiser  nur  solche  Rechte,  welche  ihm  in  Deutschland  von
keiner  Seite  bestritten  wurden,  welche  aber  die  mächtigen  und  widerspenstigen ­
  Lombarden  rechtswidrigerweise  in  Besitz  genommen  hatten,
sich  in  der  Ronkalischen  Konstitution  zusprechen  ließ.  Andernfalls
dürfte  nicht  zu  erklären  sein,  wie  nach  der  Darstellung  von  Ragevinus
alle  Lombardischen  Bischöfe  und  Städte,  welche  sich  einige  der  in  der
Ronkalischen  Konstitution  als  Regalien  bezeichneten  Rechte  eigenmächtig
beigelegt  hatten,  solche  ohne  Widerspruch  dem  Kaiser  Zurückgaben,  „da
sie  keinen  Entschuldigungsgrund  anzugeben  vermochten“ 8 .  Friedrich  I.
war  nichts  weniger  als  ein  Herrscher,  der  sich  durch  dienstwillige  Juristen
Rechte  zusprechen  ließ,  welche  nur  auf  seiner  eigenen  Anmaßung  beruhten. ­
  „Pius  et  justus  ab  omnibus  appellatus  et  secundus  post  Carolum
justitia  et  pietate  est  habitus“  —  so  berichten  seine  Zeitgenossen 0  über
ihn.  Nur  deshalb,  weil  die  Ronkalische  Konstitution  nichts  neues  für
1  Geschichte  des  Römischen  Rechts  im  Mittelalter  Kap.  28;  s.  auch  Leo,
Geschichte  Italiens  S.  62.  Die  beiden  andern  großen  Glossatoren,  die  bei  der
Konstitution  mitwirkten,  waren  Uyo  und  Jacobus.  Neben  den  kaiserlichen  Vertretern ­
  waren  28  andere,  namentlich  Bischöfe  und  Abgesandte  der  Italischen  Freistaaten ­
  (Städte).
2  Zachariä,  Zeitschrift  für  deutsches  Recht  Bd.  13  S,  346  ff.  v.  Düngern  S.  20.
Gothein,  Wirtschaftsgeschichte  des  Schwarzwalds  1897,  S.  20;  Regalbegriff  war
Erbschaft  der  Imperatoren.
3  Böhlau  p.  18.
4  Raumer,  Geschichte  der  Hohenstaufen  II  105,  106.  Radevicus  de  gestis
Friderici  I.  lib.  II,  cap.  5.
5  Radevicus  de  gestis  Friderici  I.  lic.  II,  cap.  5:  „cum  nullam  possent  invenire
  defensionem  excusationis  tarn  Episcopi  quam  primates  et  civitates  uno  ore,
uno  assensu,  in  manum  principis  regalia  reddidere.“
6  Raumer  II  107.
            
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