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Bergregals von den Romanisten der Renaissancezeit namentlich Galganetti,
De regalibus XVI i, Ripole, Variae quaestiones II io Nr. 47, Torre, De
metallis 7, Bosio, De jure fisci 4 II 14, Peregrino De regalibus, II 16,
Sistinus, De regalibus 147.
Der Annahme einer solchen Anmaßung des Kaisers Friedrich I.
glaube ich widersprechen zu dürfen. Bereits von Savigny 1 hat den
Kaiser und „seine Bologneser Juristen“, wie sich einzelne wegwerfend
ausdrücken, insbesondere Bulgarus und Martinus gegen die willkürlichen
Angriffe in Schutz genommen, mit denen man diese überhäuft hat.
Richtig mag sein, daß die Ronkalische Konstitution zunächst nur für
Italien 1 2 , oder gar nur für die Lombardei 3 erlassen wurde. Daraus folgt
nicht, daß ihr Inhalt in Deutschland ein angemaßter oder rechtswidriger
war. Vielmehr ist nach den geschichtlichen Zeugnissen 4 5 6 wahrscheinlicher,
daß der Kaiser nur solche Rechte, welche ihm in Deutschland von
keiner Seite bestritten wurden, welche aber die mächtigen und wider
spenstigen Lombarden rechtswidrigerweise in Besitz genommen hatten,
sich in der Ronkalischen Konstitution zusprechen ließ. Andernfalls
dürfte nicht zu erklären sein, wie nach der Darstellung von Ragevinus
alle Lombardischen Bischöfe und Städte, welche sich einige der in der
Ronkalischen Konstitution als Regalien bezeichneten Rechte eigenmächtig
beigelegt hatten, solche ohne Widerspruch dem Kaiser Zurückgaben, „da
sie keinen Entschuldigungsgrund anzugeben vermochten“ 8 . Friedrich I.
war nichts weniger als ein Herrscher, der sich durch dienstwillige Juristen
Rechte zusprechen ließ, welche nur auf seiner eigenen Anmaßung be
ruhten. „Pius et justus ab omnibus appellatus et secundus post Carolum
justitia et pietate est habitus“ — so berichten seine Zeitgenossen 0 über
ihn. Nur deshalb, weil die Ronkalische Konstitution nichts neues für
1 Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter Kap. 28; s. auch Leo,
Geschichte Italiens S. 62. Die beiden andern großen Glossatoren, die bei der
Konstitution mitwirkten, waren Uyo und Jacobus. Neben den kaiserlichen Ver
tretern waren 28 andere, namentlich Bischöfe und Abgesandte der Italischen Frei
staaten (Städte).
2 Zachariä, Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 13 S, 346 ff. v. Düngern S. 20.
Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwalds 1897, S. 20; Regalbegriff war
Erbschaft der Imperatoren.
3 Böhlau p. 18.
4 Raumer, Geschichte der Hohenstaufen II 105, 106. Radevicus de gestis
Friderici I. lib. II, cap. 5.
5 Radevicus de gestis Friderici I. lic. II, cap. 5: „cum nullam possent in-
venire defensionem excusationis tarn Episcopi quam primates et civitates uno ore,
uno assensu, in manum principis regalia reddidere.“
6 Raumer II 107.