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Deutschland enthielt, wurde sie ohne Anstand in das auch für Deutschland
geltende über feudorum aufgenommen.
Die Ansicht, daß das Bergregal von Friedrich I. angemaßt wurde,
leidet an einer großen inneren Unwahrscheinlichkeit. Zum ersten Male
nämlich soll Friedrich 1 das Ronkalische Gesetz dem Bischof Conrad
von Trient gegenüber „an der Grenze zwischen Italien und Deutschland“
zur Anwendung gebracht haben. Nun beschritt Friedrich diesem Bischöfe
gegenüber nicht den Weg der Gewalt, sondern den Weg Rechtens. Er
verklagte den Bischof, weil er ohne Königliche Verleihung Silbergruben
in seinem Bistum betreiben ließ, vor den deutschen Fürsten und diese
deutschen Fürsten erkannten die Klage als eine wohlbegründete an 2 .
Dies wäre undenkbar, wenn das Vorgehen des Kaisers der erste Versuch
war, ein auf bloßer Anmaßung beruhendes Recht durchzuführen. Aber
noch mehr, selbst der Bischof erkannte das Recht des Kaisers auf die
Bergwerke an und der Kaiser überließ ihm diese nur auf dessen Bitten
„Dei intuitu et respectu honestatis dilecti nostri Cunradi Tridentini Epis-
copi ad preces et laudabilem ejus devocionem“ s und zwar unbeschadet
seines Rechts „perseverante actione“ und mit dem Hinzufügen, daß ihm,
dem Kaiser, alle wo immer im Reiche gelegenen Silbergruben von alters
her gehören*. Betrachtet man die Uberlassungsurkunde des Kaisers
näher, so ersieht man, daß er dem Bischöfe nicht bloß auf dessen
eigenen Besitzungen, sondern überall innerhalb des Herzogtums und
Bistums „in Ducato Tridentino Episcopature“, nur nicht auf den Herr
schaften der Grafen von Tirol und Epan, Bergbau zu treiben gestattet.
Daraus folgt, daß das Recht, Bergbau zu treiben, kein Zubehör zum
Grundbesitze war. Die Grundbesitzer, welche nach der heute fast
allgemein herrschenden Rechtsanschaunng das ausschließliche Recht
zum Bergbaubetriebe sollen, bis es ihnen durch die Anmaßung der
Kaiser entrissen wurde, kamen gar nicht in Betracht. Der ganze Streit
über das Bergregal spielte sich zwischen dem Kaiser und dem Terri
torialherrn ab. Nicht ob dem Grundbesitzer, sondern ob dem Kaiser
oder dem Territorialherrn das Verfügungsrecht über die Mineralien
gebührte, war die Frage. Handelt es sich aber darum, ob die Kaiser
den Territorialherrn oder diese den Kaisern gegenüber sich im Laufe
1 Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 386.
2 Joseph v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte 1765, S. 44, 198 ff. a. a. O.
3 S. die Urkunde bei Sperges S. 265 ff., welche bei Böhmer reg, Friderici I.
No. 2713 erwähnt ist.
* „Tarn ibi quam in aliis imperii nostri finibus repertas (argentifodinas) an-
tique consuetudinis celebritas adjudicavit.“