Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Könige  zustehenden  Rechte  heißen,  kamen  um  diese  Zeit  in  den  Besitz
der  geistlichen  und  weltlichen  Reichsstände  innerhalb  ihrer  Territorien 1 .
Ursprünglich  hatten  sie  diese  Rechte  nur,  wenn  und  soweit  sie  ihnen
der  König  gestattete.  Später  aber  wagten  es  einzelne  Reichsstände,
sich  Regalien  selbständig  beizulegen.  So  kam  es  z.  B.  häufig  genug
vor,  daß  Territorialherren  ohne  Kaiserliche  Erlaubnis  neue  Zollstätten  in
ihren  Territorien  errichteten.  Auch  hier  war  es  Friedrich  I.,  der  den
Übergriffen  der  Territorialherren  in  Deutschland  Einhalt  gebot.  So  befahl
er  mit  dem  Rat  der  Fürsten  auf  dem  Hoftage  zu  Worms  im  April  1157»
daß  alle,  die  auf  dem  Main  Zölle  erhoben,  ihr  Recht  dazu  durch  Königliche
Verleihungen  bei  Strafe  des  Verlustes  solcher  Zölle  innerhalb  einer  bestimmten ­
  Frist  nachweisen  sollten 1  2  3 .
Wenn  man  den  gesamten  Charakter  der  deutschen  Geschichte  ins
Auge  faßt,  wenn  man  berücksichtigt,  daß  es  bei  dem  Streite  um  das
Bergregal  sich  nie  um  die  Grundbesitzer  in  Deutschland  gehandelt  hat,
wenn  man  erwägt,  daß  die  Territorialherren  ursprünglich  nur  Beamte  oder
Lehnträger  der  Könige  waren,  so  wird  man  nicht  für  unwahrscheinlich
halten,  daß  Chlodwig  und  Karl  der  Große  das  Bergregal  schon  in  dem
Umfange  besessen  haben,  wie  es  später  Heinrich  II.  und  Heinrich  IV.
oder  gar  erst  die  Hohenstaufen  ausübten 8 .  Wo  sich  aus  der  Zeit  dieser
letztgenannten  Kaiser  Urkunden  finden,  welche  ihr  Bergregal  erkennen
lassen,  sind  es  solche,  in  welchen  sie  das  Recht  über  die  Bergwerksmineralien ­
  den  Territorialherren,  undzwarmit  ganz  vereinzelten  Ausnahmen,
unentgeltlich  innerhalb  ihrer  Gebiete  übertragen,  so  daß  auch  nicht  abzusehen ­
  ist,  inwiefern  jenes  vermeintlich  erst  in  dieser  Zeit  entstandene  Bergregal ­
  die  Habsucht  der  Könige  und  ihrer  Beamten  befriedigen  konnte.
Selbstverständlich  ist,  daß  den  Territorialherren  nur  innerhalb  ihres
Gebietes  das  Bergregal  wie  die  übrigen  Regalien  verliehen  wurden.  Es
lag  übrigens  kein  Grund  vor,  z.  B.  den  Bischöfen  von  Trient  die  im
Erzbistum  Salzburg  gelegenen  Märkte,  Fischereien,  Mühlen,  Zollstätten
und  Bergwerke  oder  den  Markgrafen  von  Meißen  die  Münzstätten,  Jagden
und  Bergwerke  im  Königreiche  Böhmen  zu  verleihen.  Deshalb  dürfte
es  auch  nicht  auffällig  sein,  daß  sich  die  weitaus  beträchtlichste  Zahl
aller  Verleihungen  mit  Bergwerken  sich  zwar  nicht,  wie  Achenbach
meint 1 ,  auf  den  eigenen  Grund  und  Boden,  wohl  aber  auf  das  eigene
Herrschaftsgebiet  der  Beliehenen  bezieht.
1  Eichhorn  I  404  a.  a.  O.  Waitz  VIII  247—346  a.  a.  O.  Falke  S.  1  ff.,  31  ff.
2  Falke  S.  31.  Friedrich  I.  verfuhr  also  1157  in  Deutschland  ebenso  wie  im
folgenden  Jahre  in  der  Lombardei.
3  S.  auch  A.  Dopsch  II  343.

1  Deutsches  Bergrecht  S.  87.
            
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