Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Deutschland  enthielt,  wurde  sie  ohne  Anstand  in  das  auch  für  Deutschland
geltende  über  feudorum  aufgenommen.
Die  Ansicht,  daß  das  Bergregal  von  Friedrich  I.  angemaßt  wurde,
leidet  an  einer  großen  inneren  Unwahrscheinlichkeit.  Zum  ersten  Male
nämlich  soll  Friedrich 1  das  Ronkalische  Gesetz  dem  Bischof  Conrad
von  Trient  gegenüber  „an  der  Grenze  zwischen  Italien  und  Deutschland“
zur  Anwendung  gebracht  haben.  Nun  beschritt  Friedrich  diesem  Bischöfe
gegenüber  nicht  den  Weg  der  Gewalt,  sondern  den  Weg  Rechtens.  Er
verklagte  den  Bischof,  weil  er  ohne  Königliche  Verleihung  Silbergruben
in  seinem  Bistum  betreiben  ließ,  vor  den  deutschen  Fürsten  und  diese
deutschen  Fürsten  erkannten  die  Klage  als  eine  wohlbegründete  an 2 .
Dies  wäre  undenkbar,  wenn  das  Vorgehen  des  Kaisers  der  erste  Versuch
war,  ein  auf  bloßer  Anmaßung  beruhendes  Recht  durchzuführen.  Aber
noch  mehr,  selbst  der  Bischof  erkannte  das  Recht  des  Kaisers  auf  die
Bergwerke  an  und  der  Kaiser  überließ  ihm  diese  nur  auf  dessen  Bitten
„Dei  intuitu  et  respectu  honestatis  dilecti  nostri  Cunradi  Tridentini  Episcopi
  ad  preces  et  laudabilem  ejus  devocionem“ s  und  zwar  unbeschadet
seines  Rechts  „perseverante  actione“  und  mit  dem  Hinzufügen,  daß  ihm,
dem  Kaiser,  alle  wo  immer  im  Reiche  gelegenen  Silbergruben  von  alters
her  gehören*.  Betrachtet  man  die  Uberlassungsurkunde  des  Kaisers
näher,  so  ersieht  man,  daß  er  dem  Bischöfe  nicht  bloß  auf  dessen
eigenen  Besitzungen,  sondern  überall  innerhalb  des  Herzogtums  und
Bistums  „in  Ducato  Tridentino  Episcopature“,  nur  nicht  auf  den  Herrschaften ­
  der  Grafen  von  Tirol  und  Epan,  Bergbau  zu  treiben  gestattet.
Daraus  folgt,  daß  das  Recht,  Bergbau  zu  treiben,  kein  Zubehör  zum
Grundbesitze  war.  Die  Grundbesitzer,  welche  nach  der  heute  fast
allgemein  herrschenden  Rechtsanschaunng  das  ausschließliche  Recht
zum  Bergbaubetriebe  sollen,  bis  es  ihnen  durch  die  Anmaßung  der
Kaiser  entrissen  wurde,  kamen  gar  nicht  in  Betracht.  Der  ganze  Streit
über  das  Bergregal  spielte  sich  zwischen  dem  Kaiser  und  dem  Territorialherrn ­
  ab.  Nicht  ob  dem  Grundbesitzer,  sondern  ob  dem  Kaiser
oder  dem  Territorialherrn  das  Verfügungsrecht  über  die  Mineralien
gebührte,  war  die  Frage.  Handelt  es  sich  aber  darum,  ob  die  Kaiser
den  Territorialherrn  oder  diese  den  Kaisern  gegenüber  sich  im  Laufe
1  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  386.
2  Joseph  v.  Sperges,  Tyrolische  Bergwerksgeschichte  1765,  S.  44,  198  ff.  a.  a.  O.
3  S.  die  Urkunde  bei  Sperges  S.  265  ff.,  welche  bei  Böhmer  reg,  Friderici  I.
No.  2713  erwähnt  ist.
*  „Tarn  ibi  quam  in  aliis  imperii  nostri  finibus  repertas  (argentifodinas)  antique
  consuetudinis  celebritas  adjudicavit.“
            
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