Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Einleitung.
§  i.  Das  Recht  zum  Bergbaubetriebe  kann  einen  dreifachen  Ursprung
haben.  Es  kann  erstens  ausgehen  vom  Rechte  des  Grundeigentümers,
in  welchem  Falle  die  Bergwerksmineralien  (d.  s.  der  Regel  nach  Salz,
Kohlen  und  die  Metalle)  rechtlich  als  Bestandteil  des  Grundeigentums  aufzufassen ­
  sind  und  nur  vom  Grundeigentümer  oder  mit  dessen  Genehmigung
gewonnen  werden  können.  Es  kann  zweitens  ausgehen  von  dem  eigenen
Recht  des  Okkupanten  oder  Finders,  in  welchem  Falle  die  Bergwerks
mineralien  als  herrenlose  und  deshalb  als  der  Besitzergreifung  aus
dem  eigenen  Rechte  des  Okkupanten  oder  Finders  freistehende  Sachen
aufzufassen  sind.  Es  kann  drittens  ausgehen  von  dem  Rechte  des
Staats,  in  welchem  Falle  die  Bergwerksmineralien  als  dem  Verfügungsrechte ­
  des  Staats  unterworfene  Sachen  aufzufassen  sind  und  nur  auf.
Grund  einer  vom  Staate  erteilten  Verleihung  erworben  werden  können.
Die  heutige  Wissenschaft  nimmt  als  den  ursprünglichen  Rechtszustand ­
  die  rechtliche  Zugehörigkeit  der  Bergwerksmineralien  zum  Grundeigentum ­
  an.  Gegen  diese  Annahme  spricht  vorweg  der  Umstand,
daß  in  sehr  vielen  Ländern  und  z.  B.  auch  in  Deutschland,  Frankreich
und  England  der  Bergbau  erheblich  älter  als  das  private  Grundeigentum
ist.  Dazu  kommt,  daß  die  Bergwerksmineralien  einst  unendlich  wertvoller
als  Grund  und  Boden  gewesen  sind,  welche  in  Überfluß  vorhanden  waren
und  zur  freien  Okkupation  standen.  Es  widerspricht  daher  der  Wahrscheinlichkeit, ­
  daß  die  Bergwerksmineralien,  z.  B.  eine  Solquelle  oder
eine  Lagerstätte  von  Gold-  und  Silbererzen,  einst  dem  Besitzer  des
Ackerstücks  gehört  haben  sollen,  unter  welchem  jene  Quelle  zu  Tage  trat
oder  jenes  Lager  entdeckt  wurde.
Jedenfalls  beruht  heute  der  deutsche  Bergbau  größtenteils,  ebenso
wie  in  den  meisten  Ländern,  volkswirtschaftlich  wie  rechtlich  auf  der
Trennung  zwischen  dem  Grundeigentum  und  den  Bergwerksmineralien.
Der  deutsche  Grundeigentümer  ist,  von  Ausnahmen  abgesehen,  nicht
berechtigt,  über  die  auf  oder  unter  seinem  Grund  und  Boden  befindlichen
Bergwerksmineralien  zu  verfügen  und  nicht  befugt,  jemandem  das
Arndt,  Bergregal.  j
            
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