DAS ANWENDUNGSGEBIET
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vinzen, Gemeinden und anderer Gebietskörperschaften sowie der
von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, ferner die Ruhe-
gehaltsempfänger des Staates und der andern öffentlichen Körper-
schaften.
Befreiung solcher Personen von der Versicherungspflicht,
für welche ein anderweitiger, gleichwertiger Schutz besteht
Der grössere Teil der Krankenversicherungsgesetze sieht noch
den grundsätzlichen Ausschluss der in öffentlichen Diensten
stehenden, Personen vor, soweit für dieselben eine gleichwertige
Fürsorge eingerichtet ist. Ist jedoch die Gleichwertigkeit nicht
gegeben, so fallen die Beteiligten unter das allgemeine Versiche-
rungssystem. Die Staaten, in denen dieser Grundsatz noch herrscht,
sind Bulgarien, Deutschland, Lettland, Litauen, Frankreich
(Elsass-Lothringen), Grossbritannien und Nordirland und der
[rische Freistaat. Auf der andern Seite schliessen die Gesetze
gewisser Staaten die Staatsbeamten oder Arbeiter in Staats-
betrieben ausdrücklich von der Versicherung aus oder lassen sie
nicht ausdrücklich zu, ohne dass dabei der Vorbehalt einer gleich-
wertigen Fürsorge gemacht wird. Gleichwohl darf man annehmen,
dass diese Voraussetzung für die Befreiung erfüllt sein muss
(siehe Griechenland, Luxemburg).
Nach der deutschen RVO1 sind versicherungsfrei: 1. die auf
Grund einer öffentlich-rechtlichen Urkunde ernannten Beamten
des Reichs, der Staaten, der Gemeinden, der Reichsbahngesell-
schaft und der Träger der sozialen Versicherung ; 2. die im Dienste
des Reichs, der Staaten und der Gemeinden beschäftigten Per-
onen, wenn sie auf Lebenszeit oder während der Dauer ihres
Dienstvertrags unwiderruflich angestellt sind. oder Anspruch auf
Ruhegeld gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Diese Befreiung
greift nur dann Platz, wenn diese Personen im Krankheitsfalle.
mindestens auf Leistungen Anspruch haben, die nach Art, Dauer
und Umfang den durch die Reichsversicherungsordnung vorge-
schriebenen Pflichtleistungen der Krankenkassen gleichwertig sind.
Befreit sind weiter solche Personen, die mindestens während 26
Wochen Anspruch auf den Fortbezug ihres Gehalts oder auf eine
Pension haben, die gleich oder höher ist, als das anderthalbfache
gesetzliche Krankengeld. Die gleichen Vorschriften gelten für die
Lehrer und Erzieher an öffentlichen. Schulen,
Die Beamten und Angestellten anderer öffentlich-rechtlicher
| RVO = Reichsversicherungsordnung