Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

DAS ANWENDUNGSGEBIET 
47 
vinzen, Gemeinden und anderer Gebietskörperschaften sowie der 
von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, ferner die Ruhe- 
gehaltsempfänger des Staates und der andern öffentlichen Körper- 
schaften. 
Befreiung solcher Personen von der Versicherungspflicht, 
für welche ein anderweitiger, gleichwertiger Schutz besteht 
Der grössere Teil der Krankenversicherungsgesetze sieht noch 
den grundsätzlichen Ausschluss der in öffentlichen Diensten 
stehenden, Personen vor, soweit für dieselben eine gleichwertige 
Fürsorge eingerichtet ist. Ist jedoch die Gleichwertigkeit nicht 
gegeben, so fallen die Beteiligten unter das allgemeine Versiche- 
rungssystem. Die Staaten, in denen dieser Grundsatz noch herrscht, 
sind Bulgarien, Deutschland, Lettland, Litauen, Frankreich 
(Elsass-Lothringen), Grossbritannien und Nordirland und der 
[rische Freistaat. Auf der andern Seite schliessen die Gesetze 
gewisser Staaten die Staatsbeamten oder Arbeiter in Staats- 
betrieben ausdrücklich von der Versicherung aus oder lassen sie 
nicht ausdrücklich zu, ohne dass dabei der Vorbehalt einer gleich- 
wertigen Fürsorge gemacht wird. Gleichwohl darf man annehmen, 
dass diese Voraussetzung für die Befreiung erfüllt sein muss 
(siehe Griechenland, Luxemburg). 
Nach der deutschen RVO1 sind versicherungsfrei: 1. die auf 
Grund einer öffentlich-rechtlichen Urkunde ernannten Beamten 
des Reichs, der Staaten, der Gemeinden, der Reichsbahngesell- 
schaft und der Träger der sozialen Versicherung ; 2. die im Dienste 
des Reichs, der Staaten und der Gemeinden beschäftigten Per- 
onen, wenn sie auf Lebenszeit oder während der Dauer ihres 
Dienstvertrags unwiderruflich angestellt sind. oder Anspruch auf 
Ruhegeld gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Diese Befreiung 
greift nur dann Platz, wenn diese Personen im Krankheitsfalle. 
mindestens auf Leistungen Anspruch haben, die nach Art, Dauer 
und Umfang den durch die Reichsversicherungsordnung vorge- 
schriebenen Pflichtleistungen der Krankenkassen gleichwertig sind. 
Befreit sind weiter solche Personen, die mindestens während 26 
Wochen Anspruch auf den Fortbezug ihres Gehalts oder auf eine 
Pension haben, die gleich oder höher ist, als das anderthalbfache 
gesetzliche Krankengeld. Die gleichen Vorschriften gelten für die 
Lehrer und Erzieher an öffentlichen. Schulen, 
Die Beamten und Angestellten anderer öffentlich-rechtlicher 
| RVO = Reichsversicherungsordnung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.